Rz. 2a
PIA sind organisatorische Bestandteile psychiatrischer und psychosomatische Krankenhäuser oder sie sind angebunden an Allgemeinkrankenhäuser mit selbständig fachärztlich geleiteten psychiatrischen, psychosomatischen sowie kinder- und jugendpsychatrischen Abteilungen. Psychiatrische Krankenhäuser unterscheiden sich von Allgemeinkrankenhäusern z. B. durch die historisch entstandene, unterschiedliche Trägerschaft, da sie von den Bundesländern getragen werden. Die heutigen Begriffe zusammen mit der Ortsbezeichnung umreißen den Zuständigkeitsbereich/Einzugsbereich des psychiatrischen Fachkrankenhauses, Landeskrankenhauses oder der Landesklinik. Nahezu alle psychiatrischen Fachkrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen haben aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Länder eine regionale Versorgungsverpflichtung, d. h., sie müssen psychisch erkrankte Patienten aus einer bestimmten Region stationär aufnehmen; zur regionalen Aufnahmepflicht gehört auch, dass sie nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Länder gehalten sind, psychisch kranke Menschen im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihren Willen unterzubringen und zu behandeln. Die PsychKG heißen z. B. in Bayern und im Saarland Unterbringungsgesetz (UBG), in Hessen kurz Freiheitsentziehungsgesetz; in Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 1.1.2015 das "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) in Kraft getreten. Um ein psychiatrisches Krankenhaus handelt es sich, wenn das Haus von seinem Gesamtcharakter her einer psychiatrischen Klinik entspricht und das Krankenhaus entsprechend seines im Krankenhausbedarfsplan des Landes bestimmten Versorgungsauftrages Geisteskrankheiten oder psychische Krankheiten mit psychiatrischen oder psychotherapeutischen Mitteln behandelt.
Psychotherapeutischen Verfahren sind nichtmedikamentöse Verfahren, bei denen der ärztliche oder nichtärztliche Psychotherapeut keine Medikamente verabreicht, sondern versucht, die relevanten Störungen eines Patienten zu diagnostizieren und durch Gespräche, Deutungen, Imaginationen oder Verhaltenstraining die Symptome zu heilen bzw. zu lindern. Psychoanalyse oder Verhaltenstherapie sind zwei der bekanntesten Verfahren der Psychotherapie.
Psychiatrische Verfahren werden dagegen immer von Fachärzten für Psychotherapie und Psychiatrie ausgeübt, weil die Behandlung in aller Regel im Verbund mit Psychopharmakotherapie stattfindet und diese Medikamente ohnehin nur ein Arzt verschreiben darf. Soweit psychiatrische Krankenhäuser zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung durch den Zulassungsausschuss ermächtigt sind, wird dieser unselbständige ambulante Teil des Krankenhauses als PIA bezeichnet.
Ein Allgemeinkrankenhaus besitzt dann eine PIA, wenn das Krankenhaus über eine selbständige, fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung verfügt und wegen der PIA zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung des in der bundeseinheitlichen Vereinbarung definierten Klientels ermächtigt ist (vgl. Abs. 2 Satz 1). Für Allgemeinkrankenhäuser in dieser Ausführung wird ergänzend vorausgesetzt, dass sie nach dem Betreuungsrecht oder den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer verpflichtet sind, psychisch erkrankte Personen aufzunehmen (regionale Versorgungsverpflichtung). Diese Auflage ist nach der Gesetzesbegründung erfolgt, weil Einrichtungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung über die spezielle Fachkompetenz verfügen, welche für die Behandlung und Betreuung dieser besonderen Patientengruppe notwendig ist. Bei Allgemeinkrankenhäusern wird weiter vorausgesetzt, dass die psychiatrische Abteilung selbständig und fachärztlich geleitet sein muss. Selbständig bedeutet, dass die Abteilung innerhalb der Krankenhausorganisation eigenständig und eben nicht einer anderen Abteilung des Krankenhauses angegliedert oder untergeordnet ist. Die fachärztliche Leitung bezieht sich auf den hauptamtlich leitenden Arzt, der in seiner Person Arzt für Psychotherapie und Psychiatrie sein muss. Die ständige fachärztliche Präsenz ergibt sich zudem aus § 107 Abs. 1, eine ständige ärztliche Verantwortung i. S. d. § 107 Abs. 2 reicht nicht aus. Ein nichtärztlicher Psychotherapeut als Leiter der selbständigen Abteilung käme ebenso nicht in Betracht, weil der Gesetzestext auch nach der Einbindung nichtärztlicher Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung auf die gebietsärztliche (fachärztliche) Leitung abstellt. Das Krankenhaus hat mit dem Antrag auf Ermächtigung der PIA die Erfüllung dieser Voraussetzungen dem Zulassungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass seitens des Krankenhausträgers sichergestellt ist, dass für die ambulante Behandlung ausreichend fachlich qualifizierte Ärzte – zur Qualifikation gilt § 135 Abs. 2 entsprechend –, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychagogen und sonstiges nichtärztlich...