Rz. 7
Da die belegärztlichen Leistungen Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind – durch § 73 Abs. 6 sowie § 2 BMV-Ä wird dies untermauert –, werden sie aus der Gesamtvergütung vergütet, die die Krankenkasse an die Kassenärztliche Vereinigung zur Abgeltung der gesamten vertragsärztlichen Versorgung leistet. Auch für die Vergütung der belegärztlichen Leistungen gelten grundsätzlich die Regelungen des Vertragsarztrechts. So gelten z. B. auch die Regelungen des EBM über die Zuordnung von spezialisierten fachärztlichen Leistungen zu einzelnen Arztgruppen und der damit verbundene Ausschluss der Abrechenbarkeit der Leistungen für andere Arztgruppen (BSG-Urteil v. 17.3.2010, B 6 KA 3/09).
Die Abrechnung der belegärztlichen Leistungen erfolgt über einen zwischen den Partnern auf Bundesebene vereinbarten Belegarztschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung). Zur belegärztlichen Behandlung zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen über einen vom Belegarzt ausgestellten und mit dem Zusatz "bei belegärztlicher Behandlung" versehenen Überweisungsschein ab, so dass die belegärztlichen und vom Belegarzt veranlassten Leistungen gesondert erfasst werden können. Die Bestimmungen über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung gelten auch für die stationären belegärztlichen Leistungen, ebenso die Vergütungsgrundsätze des jeweiligen Gesamtvertrages (§ 83).
Rz. 8
Als Besonderheiten sind die Vergütung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst und für die nachgeordneten Krankenhausärzte hervorzuheben. Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich der diensthabende Arzt auf Anordnung des Krankenhauses oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf der Belegabteilung rechtzeitig tätig zu werden. Eine Rufbereitschaft, bei der sich der Arzt nicht im Krankenhaus aufhält, gehört in dem Sinne nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienstkosten fallen unabhängig davon an, ob tatsächlich ärztliche Leistungen erbracht werden. Eine Vergütung der Kosten des Bereitschaftsdienstes sehen die Gesamtverträge nach § 83 nur für den Fall vor, dass dem Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen Bereitschaftsdienst entstehen. Der Belegarzt weist der KV ggf. durch eine Bestätigung des Krankenhausträgers nach, dass ihm Kosten für diesen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten entstanden sind, und die KV unterrichtet hierüber auf Anfrage die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Die Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird in den Gesamtverträgen i. d. R. pauschal pro Patient und Pflegetag vorgenommen, so dass es nicht darauf ankommt, wie viel der Belegarzt für den Bereitschaftsdienst zahlt; er wird vielmehr darauf achten müssen, dass er nicht mehr zahlt als in Höhe der Pauschalbeträge, die er von der KV erhält. Der Bereitschaftsdienst, den der Belegarzt selbst wahrnimmt, wird nicht vergütet.
Veranlasst der Belegarzt, dass bei seinen Belegpatienten ein Krankenhausarzt Leistungen durchführt, die von der Sache her der Belegarzt selbst erbringen könnte, hat er diese Kosten zunächst selbst zu bezahlen. Er kann diese ärztlichen Leistungen, die unter seiner Verantwortung erbracht werden, aber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wie eigene Leistungen abrechnen, wenn er nachweist, dass er für die ärztliche Assistenz dem Krankenhaus Kosten erstatten muss.