Rz. 38a
Der (erst) mit Wirkung zum 23.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) eingefügte Abs. 2a trägt der Tatsache Rechnung, dass mit dem GKV-WSG die Finanzierung der Krankenkassen ab dem 1.1.2009 grundsätzlich neu geregelt worden ist. Die Beitragssätze sind für alle Krankenkassen gesetzlich festgelegt (§§ 241, 243) und die Finanzierung der Leistungen sowie der sonstigen Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten erfolgt durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 266, 270). In den Zuweisungen für Verwaltungskosten sind in den standardisierten Verwaltungskosten auch die Personalkosten enthalten, § 270 i.V.m § 37 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV). Folge dieser Regelungen war, dass auch Betriebskrankenkassen, bei denen noch die Personalkosten durch den Arbeitgeber getragen werden, im Rahmen der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Verwaltungsausgaben Mittel zur Deckung von Personalkosten erhalten, die bei ihnen tatsächlich nicht anfallen und die dann für andere Zwecke verwendet werden konnten und diesen BKKen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Krankenkassen verschafften.
Rz. 38b
Die geschlossenen BKKen, bei denen die Personalkosten nach Abs. 2 Satz 1 noch vom Arbeitgeber getragen werden, haben diesem daher die dafür vorgesehenen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds sind jedoch nicht konkret berechnet, sondern standardisiert (vgl. § 37 RSAV). Die Erstattung hat nach Satz 1 i. H. v. 85 % der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Verwaltungsausgaben zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber die gesamten Personalkosten trägt. Dieser Anteil entspricht (nach dem Rechnungsergebnis der gesetzlichen Krankenkassen der Jahre 2002 bis 2007 gemäß KJ1) nach der Begründung (BT-Drs. 16/13428 S. 93) dem durchschnittlichen Anteil der Personalkosten an den gesamten Nettoverwaltungskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rz. 38c
Werden die Personalkosten nur anteilig vom Arbeitgeber getragen (vgl. Rz. 36), soll nach Satz 2 auch nur eine anteilige Erstattung erfolgen. Anteilig ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Personalkosten des Arbeitgebers ins Verhältnis zu den Gesamtpersonalkosten der BKK zu stellen sind und dementsprechend aus den 85 % der Zuweisungen die Erstattung an den Arbeitgeber vorzunehmen ist.
Rz. 38d
Die Verpflichtung in Satz 3, die weitergeleiteten Beträge gesondert auszuweisen, dient dazu, die Transparenz und Nachprüfbarkeit z. B. im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung zu gewährleisten.
Rz. 38e
Die Weiterleitung der Personalzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an den Arbeitgeber wird in Satz 4 sowohl für die Fälle des Satzes 1 als des Satzes 2 der Höhe nach auf die tatsächlich vom Arbeitgeber getragen Personalkosten begrenzt.