Rz. 14
Bei freiwilligen Mitgliedern sind bei der Beitragsberechnung nach Satz 1 mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten sind Beiträge nach dem Bruttoprinzip zu entrichten. Ebenso ist bei freiwilligen Mitgliedern nach Satz 1 zu verfahren. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder gehören neben den in § 226 genannten Einnahmen auch das Arbeitseinkommen sowie sonstige Einnahmen.
Rz. 14a
Zuschüsse kirchlicher Arbeitgeber bei freiwilliger Mitgliedschaft ihrer Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht beitragspflichtig. Die unter den Geltungsbereich des § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG zu subsumierenden Sachverhalte sind dadurch geprägt, dass die entsprechenden Arbeitgeberzuwendungen quasi eine "Ersatzfunktion" für die nicht geltend gemachten Beihilfeansprüche erfüllen. Vor dem Hintergrund, dass die originären Beihilfeleistungen der Dienstherren in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeverordnung des Bundes und der Länder keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen, ist es sachgerecht, diese anstelle der Beihilfe gewährten Zuschüsse kirchlicher Arbeitgeber im Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG nicht der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung zu unterwerfen.
Rz. 15
Zur Ermittlung der Beitragspflicht des Arbeitseinkommens ist i. S. d. § 15 SGB IV ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn und nicht erst das zu versteuernde Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, Werbungskostenpauschbeträge können daher nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch Rz. 42 ff.). Der Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV umfasst allerdings lediglich Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, die sich unter dem einkommensteuerrechtlichen Gewinnbegriff zusammenfassen lassen. In der Praxis führte dies in der Vergangenheit bei dem Personenkreis der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, sofern sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, zu Zuordnungsproblemen, wenn deren Bezüge steuerrechtlich als Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Arbeit bewertet wurden. Mit der zweiten Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 17.2.2010 m. W. v. 1.3.2010 wurde daher in § 3 der Abs. 1a eingefügt und damit diese Einkünfte im Wege der Fiktion als Arbeitseinkommen angesehen. Damit erfolgte inhaltlich eine Angleichung an die Rechtssystematik im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 165 Abs. 3 SGB VI), hiervon werden allerdings nur die Vergütungsbestandteile erfasst, die im Einkommensteuerrecht als Arbeitslohn erkannt sind. Der Teil der Bezüge, der als Gewinnausschüttung klassifiziert wird, gehört dagegen nicht zum Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuerrechts, sondern führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Rz. 15a
Der Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils, der der Besteuerung i. S. d. § 17 EStG unterliegt, ist unabhängig davon ob es als Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV zu bewerten ist oder nicht, in Höhe des steuerpflichtigen Anteils zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder zu zählen (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R).
Rz. 16
Wie bei der für die Beurteilung des Arbeitseinkommens erforderlichen Gewinnermittlung Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, sind auch bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen (Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen bzw. beitragsmindernd in Abzug zu bringen (horizontaler Verlustausgleich, vgl. BSG, Urteil v. 23.9.1999, B 12 KR 12/98). Ein Verlustausgleich unter den verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) wie im Steuerrecht findet hier allerdings nicht statt, vgl. Formulierung in der BT-Drs. 11/2237 S. 225 "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung". Diesen Grundsatz hat der Spitzenverband Bund m. W. v. 1.1.2009 auch in die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgenommen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1). Ein vertikaler Verlustausgleich bei freiwilligen Mitgliedern für Einnahmen, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen beitragspflichtig sind, ist schon durch die Formulierung des Satzes 1 unzulässig. Ein vertikaler Verlustausgleich würde zu einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern führen. Für Pflichtversicherte sieht das Gesetz einen Verlustausgleich nicht vor. Deren beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitsentgelt, Rente oder Versorgungsbezügen werden weder dem Grunde noch der Höhe nach danach bestimmt, ob außerdem noch aus anderen Einkünften Gewinn erzielt wird oder ein Verlust entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1995, 12 RK 66/93). Der zuständige Senat hat einen vertikalen Verlu...