0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 3 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1. MPG-ÄndG) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2005) ist Abs. 2 Satz 1 ab 12.8.1998 neu gefasst worden, so dass nunmehr der allgemeine Beitragssatz in Fällen der sog. Anwartschaftsversicherung (§ 240 Abs. 4a) anzuwenden ist. Die zuvor in Satz 1 vorgeschriebene Berücksichtigung des KVdR-Finanzierungsanteils beim ermäßigten Beitragssatz war seit 1995 durch die Einführung des Risikostrukturausgleichs überholt.
Durch Art. 1 Nr. 162, Art. 46 Abs. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 die Abs. 3 und 4 angefügt.
Mit Art. 2 Nr. 29b, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift ab 1.1.2009 dahingehend geändert, dass die bisherigen Abs. 1 und 2 aufgehoben, ein neuer Abs. 1 eingefügt und die Abs. 3 und 4 zu Abs. 2 und 3 werden. In dem dann neuen Abs. 3 wird die Verweisung auf § 241 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt im Anschluss an §§ 241, 242 die zwingende Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes für Personengruppen ohne Anspruch auf Krankengeld und bei satzungsrechtlich vorgesehenen Leistungsbeschränkungen. Die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes ist nach Haushaltsgrundsätzen unter Berücksichtigung des § 220 kalkulatorisch zu ermitteln. Die Vorschrift verlangt zwar eine Ermäßigung des Beitragssatzes sowohl für den Fall des fehlenden Krankengeldanspruchs als auch für den Fall von satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkungen, es sind jedoch keine unterschiedlichen ermäßigten Beitragssätze möglich (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, BSGE 76 S. 93). Auch der ermäßigte Beitragssatz ist, was nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, in der Satzung festzulegen. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen werden auch im Hinblick auf eine denkbare Ermäßigung wegen der Anzahl der versicherten Personen ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Rz. 2
Anders als die RVO, die eine Ermäßigung der Beiträge aus den verschiedensten Gründen vorsah, ist eine Ermäßigung des Beitragssatzes nunmehr nur noch für den Fall des fehlenden Krankengeldanspruchs und bei Beschränkung der Leistungen durch die Krankenkasse vorgesehen. Die Ermäßigung des Beitragssatzes wegen des fehlenden oder durch Satzung ausgeschlossenen Anspruchs auf Krankengeld erscheint zunehmend problematisch und nicht mehr gerechtfertigt, wenn für Renten und Versorgungsbezüge, also Leistungen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen, kraft ausdrücklicher Regelungen (§§ 247, 248) der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist.
Rz. 2a
Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurden die Abs. 3 und 4 angefügt, weil die Bundesregierung neben dem allgemeinen Beitragssatz (vgl. Komm. zu § 241) auch zur Festlegung des ermäßigten Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung bis zum 1.11.2008 ab 1.1.2009 ermächtigt ist und dazu 2008 Vorarbeiten erforderlich sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermäßigter Beitragssatz
Rz. 3
Der (allgemeine) Beitragssatz ist entsprechend dem verminderten Leistungsanspruch zu ermäßigen. Die Ermäßigung ist unter Berücksichtigung des fehlenden Anspruchs auf Krankengeld und nach dem Maß der satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkung festzulegen.
Rz. 4
Auch für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes gilt unausgesprochen der Vorbehalt, dass nicht vorrangig und zwingend andere Beitragssätze anzuwenden sind. So sind für Pflichtversicherte und ab 1.1.2004 auch für freiwillig Versicherte auf Renten und Versorgungsbezüge die allgemeinen Beitragssätze nach §§ 247, 248 anzuwenden. Bei Studenten und Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges gilt für die beitragspflichtigen Einnahmen des § 236 der Beitragssatz nach § 245. Auch für die freiwillig versicherten Fach- oder Berufsfachschüler und Wandergesellen gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 4 vorrangig der Beitragssatz nach § 245. Für versicherungspflichtige Arbeitslosengeld II–Bezieher gilt bis 31.12.2008 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen nach § 246 i. V. m. § 245.
2.1.1 Kein Krankengeldanspruch
Rz. 5
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes oder Satzung keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich zwingend für:
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5),
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6),
- versicherungspflichtige und wegen Überschreitens der Alters- oder Studienzeit nicht mehr pflichtversicherte und freiwillig versicherte eingeschriebene Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3),
- Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des zweiten Bildungsw...