Rz. 16
Maßgebend für die Berechnung und Bemessung der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der allgemeine Beitragssatz des § 241, obwohl aus den Beiträgen für Renten kein Krankengeldanspruch entsteht. Das entspricht der Rechtsentwicklung. Beiträge sind aus Renten auch dann zu entrichten oder weiter zu entrichten, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld besteht. Die ausdrücklich vorgeschriebene Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes stellt damit gegenüber § 243 eine vorrangige, abweichende Bestimmung dar. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes rechtfertigt sich daraus, dass die Leistungsaufwendungen für die Rentner typischerweise höher sind, sodass dies auch einen höheren Beitrag rechtfertigt.
Rz. 17
Der allgemeine Beitragssatz des § 241 ist nach § 247 Satz 1 auf alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden, aber auch nur auf diese. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Rente aus einer eigenen Versicherung handelt (EU-/BU-Rente, Erwerbsminderungsrente, Teil- oder Altersrente) oder um eine von Dritten abgeleitete Rente (Hinterbliebenenrente, Rente aus Versorgungsausgleich). Zu den Renten und beim Zahlbetrag zu berücksichtigenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören seit dem 1.1.1989 auch sog. Artikel-Renten, also Renten, die auf nachentrichteten Beiträgen beruhen (BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 58/92).
Rz. 18
Die Beiträge aus den Renten sind ohne Berücksichtigung sonstiger beitragspflichtiger Einnahmen jeweils eigenständig bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Bei insgesamt beitragspflichtigen Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht ein Erstattungsanspruch gemäß § 231 Abs. 2 für das Mitglied und seit dem 30.3.2005 auch für den Rentenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 231).
Rz. 19
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländische Renten unterliegen zwar als Einnahmen der Beitragspflicht, bleiben aber ebenso wie Versorgungsbezüge bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 außer Betracht (BSG, Urteil v. 21.9.1993, 12 RK 39/91, und Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 42/92), was verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss v. 25.2.2004, 1 BvR 1564/94).
Rz. 20
Maßgebend für die Beitragsberechnung ist der Zahlbetrag der Rente (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und Komm. dort). Das ist der Betrag, den der Rentenversicherungsträger als Rentenanspruch feststellt, nicht der Auszahlungsbetrag, der ohnehin um die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reduziert ist. Soweit von dem festgestellten Rentenanspruch infolge Aufrechnung/Verrechnung, Abtretung, Pfändung oder Auszahlung an unterhaltsberechtigte Dritte der Auszahlungsbetrag an den Rentenberechtigten geringer ist als der festgestellte Anspruch, hat dies auf die Beitragsberechnung keinen Einfluss. Die Rechtsprechung des BSG zu Versorgungsbezügen (vgl. BSG, Urteile v. 21.12.1993, 12 RK 47/91 und 12 RK 28/93; vgl. dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 22.2.1995, 1 BvR 117/95) gilt auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auch für ausländische Renten.
Rz. 21
Zusätzlich zu dem Beitragssatz nach Satz 1 i. V. m. § 241 gilt auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (zusätzlich) der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 i. V. m. der Satzung der Krankenkasse, da die Rente eine beitragspflichtige Einnahme ist. Dieser Beitragssatz wird in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt, die Geltung wird jedoch in Satz 2 und 3 vorausgesetzt. Der sich nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag und entsteht daher kraft Gesetzes.
Rz. 22
Die Beitragstragung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 249a Satz 1 geregelt. Bis zum 31.12.2018 hatte der Träger der Rentenversicherung (nur) die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz des § 241 zu tragen. Weitergehende Beiträge hatte der Rentenbezieher (allein) zu tragen; dies galt insbesondere für Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242. Nach der Änderung des § 249a Satz 1 durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hat der Rentenversicherungsträger nunmehr die Hälfte der nach der inländischen Rente zu bemessenden Beiträge zu tragen, d. h. der Rentenversicherungsträger hat seit dem 1.1.2019 auch (hälftig) die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu tragen. Maßgeblich ist dabei der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des versicherungspflichtigen Rentenbeziehers. Da die krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssätze unterschiedlich hoch sind, ist für den Rentenversicherungsträger die Krankenkassenzuständigkeit der Rentenbezieher nicht kostenneutral.
Rz. 22a
Die Beitragszahlung erfolgt für Kran...