Rz. 27
Der MD ist im Rahmen der Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit (Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 1a, 1b) berechtigt, den Versicherten in seiner Wohnung zu untersuchen (Satz 1). Voraussetzung ist, dass der Versicherte
- aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, einer Vorladung des MD zu folgen, oder
- einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt.
Rz. 28
Die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten erfordert seine Zustimmung (Satz 2). Sie darf ohne die erforderliche Zustimmung nicht durchgeführt und kann auch nicht erzwungen werden. Verweigert der Versicherte die Zustimmung, kann die Krankenkasse das Krankengeld versagen §§ 62, 66 SGB I
Rz. 29
Die Norm ist nur anwendbar, wenn der Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet ist (§§ 60 ff. SGB I). Dabei sind insbesondere die Grenzen der Mitwirkung zu beachten (§ 65 SGB I). In diesem Sinne enthält die Norm eine besondere Ausprägung der Mitwirkungspflichten des Versicherten. Insbesondere § 62 SGB I ist zu beachten, wonach die Krankenkasse verlangen kann, dass sich der Versicherte ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterzieht. Die Mitwirkungspflicht besteht, sobald ein Leistungsantrag gestellt ist oder Krankengeld tatsächlich bezogen wird.
Rz. 30
Von einem Leistungsantrag des Versicherten ist u. a. auszugehen, wenn der Krankenkasse die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zugeht. Damit ist der Versicherte bereits während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zur Mitwirkung verpflichtet. Es fehlt allerdingswährend der Entgeltfortzahlung vor der Krankengeldzahlung an einer Sanktionsmöglichkeit, wenn der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Rz. 31
Die §§ 65, 66 SGB I bleiben unberührt (Satz 3). Daraus ergibt sich, dass seitens der Krankenkasse die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I) zu beachten sind. Wenn ein entsprechender Tatbestand gegeben ist, dann kann die Krankenkasse das Krankengeld bei fehlender Mitwirkung weder versagen noch entziehen.
Rz. 32
Der Versicherte ist mit einer angemessenen Frist zur Mitwirkung aufzufordern und auf die Folgen schriftlich hinzuweisen (§ 66 Abs. 3 SGB I). Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Krankenkasse das Krankengeld ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Die Krankenkasse hat zweifaches Ermessen auszuüben, ob und ggf. in welchem Umfang die unterlassene Mitwirkung zu sanktionieren ist.