Rz. 29
Der Spender erhält Krankengeld in Höhe von 100 % des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts, wenn er spendenbedingt arbeitsunfähig wird. Damit unterscheidet sich das Krankengeld nach § 44a in der Höhe deutlich von dem Krankengeld, welches bei einer spendenunabhängigen Arbeitsunfähigkeit nach § 47 zu berechnen ist. Die 100 % des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts berechnen sich wegen des Verweises in § 44a Satz 4 auf § 47 Abs. 2 bis 4 aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum, den der Arbeitgeber zuletzt vor der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit abrechnete (vgl. Rz. 21 ff.).
Werden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt ausgezahlt, ist als Bruttoarbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen und daraus das Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln.
Als regelmäßig erzieltes Nettoarbeitsentgelt gilt das um die gesetzlichen Abzüge (vgl. Rz. 31) verminderte Bruttoarbeitsentgelt des maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums.
Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei nicht das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen, sondern das arbeitsrechtliche Arbeitsentgelt (Ziff. 9.3 Abs. 2 des GR v. 25.9.2015 – Stand v. 7.9.2022 – zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, Fundstelle Rz. 82). Zum arbeitsrechtlichen Arbeitsentgelt zählt jede geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer, sofern sie nicht unter den Aufwendungsersatz fällt (= Auslagen, die der Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers gemacht hat, z. B. Spesenabrechnung bei Dienstreisen). Zum zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt zählen somit Bezüge auch dann, wenn sie ggf. steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei sind. Das sind z. B. steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bzw. sonstige Bezüge i. S. d. § 1 SvEV, soweit sie direkt oder indirekt Teil der Entlohnung für die "Arbeitsleistung" sind.
Rz. 30
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Arbeitsentgelts unberücksichtigt, da es nicht regelmäßig (= monatlich) ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 6) darf sogar nicht erfolgen, weil der Spender dann während der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Krankengeld erzielen würde, als Arbeitsentgelt ausgefallen wäre; denn gemäß § 44a wird ja das Krankengeld bei spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit des Spenders bereits in Höhe des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts gewährt. Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie jährlich ausgezahlte Gewinnbeteiligungen bei guten Geschäftsergebnissen des Unternehmens.
Rz. 31
Als gesetzliche Abzüge gelten in entsprechender Anwendung der Rechtsterminologie des § 167 SGB III nur die von dem Arbeitnehmer zu entrichtende Lohn- und Kirchensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) sowie die von ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 Abs. 2 i. V. m. § 28d SGB IV; vgl. BAG, Urteil v. 26.3.2003, 5 AZR 186/02; BAG, Großer Senat, Urteil v. 7.3.2001, GS 1/00; BAG, Urteil v. 11.8.1998, 9 AZR 122/95 [A]). Bei der Ermittlung der Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu beachten, denn sie beeinflusst die Höhe der gesetzlichen Abzüge bezüglich der Frage, ob von bestimmten Arbeitsentgeltarten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen sind.
Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch
- die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
- die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV),
- die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland).
Anmerkung: In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (SLArbKG) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen (ArbNKG) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG i.V. mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).
Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:
- Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL) sowie
- freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers, der v...