Rz. 71
Einmalzahlungen sind Arbeitsentgelte, die aus einem bestimmten Anlass gezahlt werden und keiner Arbeitsleistung zuzuordnen sind (Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen usw.). Bei der Krankengeldberechnung erhöhen einmalig gezahlte Entgelte, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlagen, das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt. Dazu wird das Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts und der Regelentgeltanteil aus der Einmalzahlung addiert. Bei dem Ergebnis spricht man von einem kumulierten Regelentgelt. Einzelheiten zur Ermittlung des kumulierten Regelentgelts ergeben sich aus den Ausführungen unter Rz. 47 ff.
Das Krankengeld beträgt 70 % des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1). Es darf allerdings 90 % des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Außerdem darf das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass dann, wenn in die Krankengeldberechnung ehemals beitragspflichtige Einmalzahlungen einfließen (mindestens 0,01 EUR), für die Berechnung des täglich zu zahlenden Krankengeldes bei Arbeitnehmenden zunächst 70 % des kumulierten Regelentgelts zu berechnen sind. Der sich der ergebende Betrag ist dann zu vergleichen
- mit 90 % des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 2; Berechnung: Rz. 71a) und zusätzlich
- mit 100 % des "laufenden" kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 4; Rz. 72).
Der niedrigste der drei Ergebnisse ist dann der tägliche Betrag des Krankengeldes (Beispiel: Rz. 72).
Rz. 71a
Um das kumulierte Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln, sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 Einmalzahlungen (Rz. 47 ff.) unter den gleichen Voraussetzungen auch beim Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen – und zwar gemäß folgender Vorgehensweise: Für die Berechnung ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag (Abs. 2 Satz 6) ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltes zu dem sich aus diesem Regelentgelt ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.
Zusammengefasst wird zwecks Berechnung des kumulierten Nettoarbeitsentgelts
- im 1. Schritt das Nettoarbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (= ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen) berechnet (Rz. 65 ff.),
- im 2. Schritt zwecks Berechnung des auf den Kalendertag entfallenden Anteils der Einmalzahlung der tägliche Betrag der Brutto-Einmalzahlung (Brutto-Hinzurechnungsbetrag) ermittelt (Rz. 47 ff.),
- im 3. Schritt der auf den Kalendertag entfallende fiktive Hinzurechnungsbetrag beim Nettoarbeitsentgelt berechnet; dieses geschieht, in dem der auf den Kalendertag umgerechnete Anteil der beitragspflichtigen Einmalzahlung mit dem Verhältnis zwischen dem laufenden Netto- und dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt multipliziert wird (das Ergebnis ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu berechnen; dabei erhöht sich die 2. Stelle nach dem Komma, wenn sich bei der 3. Stelle nach dem Komma eine 5 bis 9 ergibt),
- im 4. Schritt der auf den Kalendertag entfallende Teil des "laufenden" Nettoarbeitsentgelts (Schritt 1) mit dem fiktiven kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt aus der Einmalzahlung (= kalendertäglicher Netto-Hinzurechnungsbetrag; Schritt 3) addiert.
Man erhält so das auf den Kalendertag entfallende Teil des kumulierten Nettoarbeitsentgelts.
Anmerkung: Für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (= 3. Schritt) ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle individuelle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Nettolohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre.
Bruttoarbeitsentgelt (Monatsarbeitsentgelt) |
1.500,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
1.000,00 EUR |
Beitragspflichtige Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten (Weihnachts- und Urlaubsgeld je 2500,00 EUR): |
5.000,00 EUR |
Berechnungsschritte: |
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1. Schritt: |
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Berechnung des laufenden kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts: |
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Nettoarbeitsentgelt täglich (1.000,00 EUR : 30 Tage =) |
33,33 EUR |
2. Schritt: |
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Berechnung des Regelentgelts aus der Einmalzahlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 (Rz. 47 ff.): |
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Brutto-Hinzurechnungsbetrag täglich (5.000,00 EUR : 360 =) |
13,89 EUR |
3. Schritt: |
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Berechnung des fiktiven Hinzurechnungsbetrages beim Nettoarbeitsentgelt aus der Einmalzahlung (der Brutto-Hinzurechnungsbetrag wird ins Verhältnis des Netto- zum Bruttoarbeitsentgelt gesetzt): |
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Regelentgelt (1.500,00 EUR : 30 Tage =) |
50,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt: (1.000,00 EUR : 30 Tage =) |
33,33 EUR |
Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrags : (13,89 EUR × 33,33 : 50 = 9,26 EUR) |
9,26 EUR |
4. Schritt: |
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