Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 1a
Die Gründe für die Einführung dieses für ein Vertragspartnerschaftssystem ungewöhnlichen Paragraphen liegen im Verhalten einiger zahnärztlicher und ärztlicher Berufsverbände nach Inkrafttreten des GRG 1989 bzw. im Vorfeld des GSG. Insbesondere der Freie Verband deutscher Zahnärzte, die stärkste berufspolitische Gruppierung innerhalb der Zahnärzteschaft, hatte sich den Ausstieg der Zahnärzteschaft aus der vertragszahnärztlichen Versorgung der Krankenversicherten zum Ziel gesetzt und bereits konkrete Vorbereitungen getroffen. Der Verband setzte darauf, über einen zunächst zeitlich begrenzten Ausstieg der Vertragszahnärzte den Gesetzgeber veranlassen zu können, ab 1.1.1993 keine die Vertragszahnärzte einengenden Bestimmungen in das GSG aufzunehmen; außerdem sollten die Krankenkassen durch den Ausstieg aus der vertragszahnärztlichen Versorgung gezwungen werden, ihren Versicherten die Kosten einer nicht mehr vertraglich sicherzustellenden zahnärztlichen Versorgung zu erstatten. Damit wäre das Sachleistungsprinzip systemwidrig in ein Kostenerstattungsprinzip umgewandelt worden.
Ziele des Berufsverbandes waren, eine (höhere) privatzahnärztliche Vergütung durchzusetzen, die zum Schutz der Versicherten und der Krankenkassen geschlossenen Verträge auszuhebeln und die gesetzlich/vertraglich vereinbarte Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verhindern. Darüber war es vornehmlich in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu erheblichen öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Zahnärzten einerseits und den Aufsichtsbehörden sowie den Krankenkassen andererseits gekommen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) als eigentliche Vertragspartner der Vertragszahnärztlichen Versorgung unterstützten mehr oder weniger stark die Ausstiegspläne des Freien Verbandes, dessen Mitglieder in der Selbstverwaltung der KZVen dominierten. Vor das Problem gestellt, die zahnärztliche Versorgung im Rahmen des Vertragsrechts des SGB V vielleicht nicht mehr sicherstellen zu können, entschied sich der Gesetzgeber dafür, auf den Fall des kollektiven Ausstiegs aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zugeschnittene Sicherstellungsmaßnahmen in das Gesetz aufzunehmen. Seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 hat die Vorschrift keine praktische Anwendung erfahren, was beweist, dass das eigentliche Ziel, der Erhalt der bewährten Konzeption der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, erreicht worden ist.