Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 11
Die sich aus dem Sicherstellungsauftrag ergebenden Pflichten der KVen bestehen zunächst einmal darin, dass an jedem Ort in Deutschland ausreichend Ärzte der verschiedenen Fachrichtungen (auch medizinische Versorgungszentren) sowie Psychotherapeuten jederzeit zur hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen müssen. Nach § 105 Abs. 1 haben die KVen und KZVen mit Unterstützung der KBV bzw. der KZBV entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern. Zu den Maßnahmen gehören z. B. die Niederlassungsberatung für neue Ärzte oder Zahnärzte sowie für eine KV die Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung über einen nach § 105 Abs. 1a einzurichtenden Strukturfonds, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten(§ 105 Abs. 1a Satz 2).
Zu den Fördermaßnahmen der KV zählen nach § 105 Abs. 1a Satz 3:
- Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,
- Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,
- Vergabe von Stipendien,
- Förderung von Eigeneinrichtungen der KVen nach § 105 Abs. 1c und von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,
- Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,
- Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Abs. 3a Satz 1 und Entschädigungszahlungen nach § 103 Abs. 3a Satz 13,
Förderung des Betriebs der Terminservicestellen,
8. Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer Kooperationen der Leistungserbringer.
In der vertragszahnärztlichen Versorgung gestalten sich die Sicherstellungsprobleme grundsätzlich anders und wesentlich einfacher als in der vertragsärztlichen Versorgung. Die vorgenannten Fördermaßnahmen kommen daher im Bedarfsfall auch nur für die vertragsärztlichen Versorgung in Betracht. Die Förderung des Betriebs der Terminservicestellen hat im Übrigen einen direkten Bezug zu §75, da die Terminservicestellen nach Abs. 1a von allen KVen eingerichtet sind. Näheres dazu enthält aber die Kommentierung zu § 105.
Rz. 12
Wie ernst es dem Gesetzgeber mit der Verpflichtung der KV/KZV ist, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung über ihre Mitglieder sicherzustellen, wird im Übrigen an Abs. 1 Satz 2 deutlich. Den Krankenkassen ist danach das Recht eingeräumt, teilweise Einbehalte an den vereinbarten Gesamtvergütungen nach § 85 für die vertragszahnärztlichen Leistungen bzw. nach § 85 i. V. m. § 87a für die Gesamtvergütungen der vertragsärztlichen Leistungen vorzunehmen, wenn eine KV/KZV aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ihrem Sicherstellungsauftrag nicht nachkommen sollte. Die Einzelheiten regeln nach Abs. 1 Satz 3 die Partner der Bundesmantelverträge. Die praktische Bedeutung dieser Regelung wird als gering angesehen (Rademacker, in: BeckOGK, SGB V, § 75 Rz. 18).
Rz. 13
Durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte sind die überbezirkliche Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung sowie der damit zusammenhängende Zahlungsausgleich neu geregelt, nachdem sich aufgrund der Wanderungsbewegungen der Versicherten zu bundesweit geöffneten Betriebskrankenkassen zuerst die Notwendigkeit dazu ergeben hatte. Ab 2006 gilt das Wohnortprinzip für alle Krankenkassen (§ 85c).
Die Erweiterung der Richtlinie der KBV über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür ist Folge der ab 1.1.2007 geltenden Liberalisierung des Vertragsarztrechts, welches überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zulässt, die über den Bezirk einer KV hinausgehen. Dem trägt auch der ab 1.7.2008 wirksame Abs. 7a Rechnung, der den in der KBV-Richtlinie aufgeführten Zahlungsausgleich zwischen den KVen unter Berücksichtigung der ab 1.1.2009 gültigen Vergütungsregelung enthält.
Rz. 14
Der Sicherstellungsauftrag der KVen umfasst nach Abs. 1a Satz 1 auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungsstellung der vertragsärztlichen Versorgung, wobei aber aufgrund des TSVG nicht mehr zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung differenziert wird. Die Regelung wurde nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die vertragsärztliche und damit auch auf die hausärztliche und die kinder- und jugendärztliche Versorgung erweitert, sodass die Terminservicestellen der KVen mit Wirkung zum 11.6.2019 auch Termine bei Hausärzten und bei Kinder- und Jugendärzten vermitteln. Die zahlreichen Änderungen in den Abs. 1a, 3c und 7 stellen im Übrigen ein Sofortprogram...