Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 55
§ 2a der Anlage 28 zum BMV-Ä bezieht sich auf die Terminvermittlung im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung, durch den Abs. 1 a Satz14 umgesetzt worden ist. Sie basiert auf dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 6 a Satz 3 (Regelungen u. a. zur Flexibilisierung des Therapieangebots, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung), welcher am 1.4.2017 in Kraft getreten ist. Psychotherapeuten im Sinne dieser Vereinbarung sind die in § 1 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum BMV-Ä) genannten ärztlichen Psychotherapeuten, ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach Abs. 2 vermittelt die Terminservicestelle auf Anfrage des Versicherten
- einen Termin für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß § 11 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses,
- einen Termin für die sich aus der Abklärung nach Nr. 1 ergebende zeitnah erforderliche Akutbehandlung gemäß § 13 der Psychotherapie-Richtlinie.
Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins nach Nr. 2 ist, dass der Psychotherapeut im Rahmen der individuellen Patienteninformation gemäß § 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Richtlinie eine Empfehlung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ausgestellt hat. Diese Empfehlung ist nicht erforderlich, wenn eine Patientin oder ein Patient aus stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 oder rehabilitativer Behandlung nach § 40 Abs. 1 oder 2 entlassen wurde.
Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf nach Abs. 1a Satz 15 der Vorschrift 2 Wochen nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Verkürzung der Wartefrist für die Vermittlung von Terminen für psychotherapeutische Akutbehandlungen auf höchstens 2 Wochen aufgrund der medizinischen Dringlichkeit der Behandlung vorgenommen. Dabei gilt aber wie bisher, dass die konkrete Wartezeit letztlich vom jeweiligen Einzelfall abhängig zu machen ist und auch Wartezeiten, die deutlich kürzer als 2 Wochen sind, medizinisch geboten sein können. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen psychotherapeutischer Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine (vgl. Abs. 1a Satz 14).
Mit Wirkung zum 23.11.2019 ist die Regelung der Vermittlung eines Behandlungstermins für psychotherapeutische Behandlungen durch die Terminservicestellen der KVen auch auf die Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Abs. 6b erstreckt worden (Abs. 1a Satz 14). Bei § 92 Abs. 6b geht es um eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Dies hat nach der Gesetzesbegründung insbesondere zur Folge, dass die Terminservicestellen auch in diesen besonderen Fällen innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin in zumutbarer Entfernung zu vermitteln haben und die Wartezeit auf diesen Behandlungstermin 4 Wochen nicht überschreiten darf. Sollte eine Terminvergabe innerhalb von 4 Wochen nicht möglich sein, hat die Terminservicestelle ersatzweise eine ambulante Behandlung in einer geeigneten Klinik anzubieten.
Das Vorliegen einer Überweisung ist nach § 2a Abs. 3 nicht Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins nach Nr. 2 und die weiteren Regelungen der Anlage 28 zum BMV-Ä gelten nach Abs. 4 entsprechend. Für die Verordnung von Leistungen durch psychologische Psychotherapeuten (Verordnung von Leistungen zur psychologischen Rehabilitation, Krankentransporten, Krankenhausbehandlung sowie Soziotherapie) gelten die entsprechenden Vorgaben in den Psychotherapie-Richtlinien.
Die Vereinbarungspartner haben in § 1 der Anlage 28 zum BMV-Ä den Abs. 1a Satz 13 der Vorschrift übernommen, dass ab Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses die psychotherapeutische Behandlungen Gegenstand dieser Vereinbarung sind; sie sind sich einig, ergänzende Regelungen zur Terminvermittlung in der psychotherapeutischen Versorgung zu treffen, ohne dass es einer Kündigung der Vereinbarung bedarf.