Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 35
Nach Abs. 1a Satz 3 der Vorschrift obliegen der Terminservicestelle der KV mit Wirkung zum 11.5.2019 folgende Aufgaben:
- Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem vertragsärztlichen Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zu vermitteln,
- Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Abs. 3 Satz 2 wählen möchten,
- Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten Einschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation.
Nimmt der Versicherte im Überweisungsfall die Terminservicestelle nicht in Anspruch, wozu er ohnehin nicht verpflichtet ist, kann er die gewünschte Vertragsärztin bzw. den gewünschten Vertragsarzt wählen; ggf. muss er dann zwar länger auf einen Behandlungstermin warten, was aber z. B. bei planbaren und deshalb verschiebbaren Routineuntersuchungen oder der aufschiebbaren Behandlung von Bagatellerkrankungen im Allgemeinen für den Versicherten kein Problem sein sollte. Für den Patienten empfiehlt sich daher, dass er i. d. R. zuerst bei seiner Wunschärztin/seinem Wunscharzt anfragt und versucht, dort einen Behandlungstermin zu vereinbaren, bevor er sich an die Terminservicestelle wendet.
Der Hinweis in Nr. 1 auf vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 stellt im Übrigen klar, dass Terminservicestelle den Behandlungstermin grundsätzlich zu einem zugelassenen Arzt, einem zugelassenen MVZ, einem ermächtigten Arzt oder einer ermächtigten Einrichtung zu vermitteln hat (nachstehend zusammenfassend als Vertragsarzt bezeichnet). Maßgebend im Einzelfall bleibt aber für die Vermittlung des Behandlungstermins, ob der Krankheitsfall des Versicherten zum medizinischen Fachgebiet des zu vermittelnden und möglichst nächstgelegenen Leistungserbringers gehört. Es kann aber im Einzelfall auch vorkommen, dass mit dem vermittelten Termin für den Patienten eine weitere Anfahrt von seinem Wohnort zum Vertragsarzt verbunden ist.
Da der Grundsatz der freien Arztwahl (vgl. § 76) unberührt bleibt, können die Versicherten auf die Behandlung bei einem durch die Terminservicestelle vermittelten Vertragsarzt auch verzichten und stattdessen zu einem späteren Termin ihren gewünschten Vertragsarzt aufsuchen. Der Versicherte hat jedoch nicht das Recht, sich in diesen Fällen selbst wegen eines Behandlungstermins unmittelbar an ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus zu wenden und dort einen ambulanten Behandlungstermin zu vereinbaren, weil dies nach Abs. 1a Satz 7 der Vorschrift ausgeschlossen ist.