Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 18
Die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung einer KV/KZV bzw. der KBV oder KZBV bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Körperschaft. Abs. 2 der Vorschrift gibt für die Mitglieder der Vertreterversammlung Höchstzahlen vor, um die Körperschaft entscheidungs- bzw. arbeitsfähig zu halten. Für die KV oder KZV sind grundsätzlich bis zu 30 Mitglieder der Vertreterversammlung vorgesehen. "Bis zu" lässt für die Satzung Spielraum nach unten. Hat aber eine KV mehr als 5.000 Mitglieder bzw. eine KZV mehr als 2.000 Mitglieder, kann die Höchstzahl auf bis zu 40 Mitglieder der Vertreterversammlung erhöht werden, bei einer KV mit mehr als 10.000 Mitgliedern oder einer KZV mit mehr als 5.000 Mitgliedern auf bis zu 50 Mitglieder der Vertreterversammlung. Wie sich bei einer KV die Mitglieder der Vertreterversammlung auf zugelassene Hausärzte und Fachärzte, ermächtigte Krankenhausärzte zuzüglich der in medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte und Vertragspsychotherapeuten quotenmäßig verteilen, ergibt sich aus § 80 bzw. aus der KV-Satzung. Dabei ist der Anteil der Vertragspsychotherapeuten per Gesetz auf höchstens 10 % der Mitglieder der Vertreterversammlung beschränkt (vgl. § 80 Abs. 1). Die anzuwendenden Grundsätze der Verhältniswahl sichern somit jeder Mitgliedergruppe die Möglichkeit, aufgrund der Wahl Einfluss auf die Vertreterversammlung der KV zu nehmen.
Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein z. B. besteht aus 50 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus:
- 39 Vertretern der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen ärztlichen Mitgliedern,
- 6 Vertretern der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte,
- 5 Vertretern der Psychotherapeuten (psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), einschließlich der angestellten Psychotherapeuten.
Die 39 Vertreter der zugelassenen ärztlichen Mitglieder werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bezirk der KV Nordrhein umfasst. Die Vertreter der Vertragsärzte setzen sich zusammen aus Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte, deren Anteile aufgrund des Verhältnisses der Hausärzte und Fachärzte nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt werden. Dabei gilt, dass für die Vertreter der Hausärzte bzw. Fachärzte auf jeden Fall 18 Sitze zur Besetzung vorhanden sein müssen; ggf. ist das Ergebnis der Quotenverteilung der Sitze entsprechend anzupassen. Die Wahl zur Besetzung der Sitze erfolgt dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen Hausärzte und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann.
Die 6 Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bezirk der KV Nordrhein umfasst. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen Hausärzte und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann.
Die 5 Vertreter der Psychotherapeuten einschließlich angestellter Psychotherapeuten werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er einem Kandidaten aus dem Bereich der Psychotherapeuten geben kann.
Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der KV Nordrhein ist die Wahlordnung maßgebend.
Rz. 19
Die Höchstzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der KBV und der KZBV ist nach Abs. 2 Satz 4 auf bis zu 60 Mitglieder festgelegt. Diese Höchstzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung ist in die KBV-Satzung übernommen worden.
Nach Ziff. 4.1. der Satzung der KBV setzen sich die insgesamt 60 Mitglieder der Vertreterversammlung zusammen aus gesetzlichen Mitgliedern sowie gewählten Mitgliedern aus dem Kreis der Ärzte und Psychotherapeuten.
Gesetzliche Mitgli...