Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 13
In den vertragsärztlichen Vorschriften gibt es keine Norm, die den Inhalt einer Wahlordnung vorschreibt. Verbindlich vorgeschrieben ist in § 80 Abs. 1 Satz 1, dass die Wahl unmittelbar und geheim sein muss und die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen und Einzelwahlvorschlägen erfolgen. Für die Psychotherapeuten gilt die Einschränkung, dass sie mit einem Zehntel ihrer Mitglieder in die Vertreterversammlung gewählt werden dürfen (Abs. 1 Satz 3). Abs. 1 Satz 4 ermöglicht, dass in der Wahlordnung ähnliche Regelungen wie bei den Psychotherapeuten vorgeschrieben werden. Eine solche Regelung liegt im Ermessen des Satzungsgebers, weil anders als im GG eine vollständig zahlenmäßige Repräsentanz in § 80 nicht vorgeschrieben ist (vgl. BSG, Urteil v.9.12.2004, B 6 KA 44/03 R, und v. 15.5.2019, B 6 KA 57/17 R). Auch bestimmte technische Regelungen für die Durchführung der Wahlen sind in § 80 nicht vorgeschrieben.
Rz. 14
Jeder Wahlvorschlag braucht eine bestimmte Anzahl Unterstützer. Die Zahlen ergeben sich aus der jeweiligen Wahlordnung der KV. So ist z. B. in der Wahlordnung der KV Nordrhein vorgegeben, dass die Kandidatenlisten der Hausärzte und der Fachärzte von je 50 Hausärzten bzw. Fachärzten und die Listen der ermächtigten/angestellten Ärzte sowie die Listen der Psychotherapeuten von jeweils 20 Angehörigen der einzelnen Fachgruppe unterzeichnet sein müssen. Bei Einzelwahlvorschlägen reduziert sich die Zahl der Unterstützer auf die Hälfte. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wird festgestellt, dass mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift tragen, ist diese Unterschrift auf allen Vorschlägen ungültig. In diesem Fall können ungültige Unterschriften innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach der Aufforderung durch den Wahlausschuss durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Jeder Vorgeschlagene hat für den Wahlvorschlag eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er zur Annahme der Kandidatur bereit ist und ihm keine Umstände bekannt sind, die seine Wählbarkeit ausschließen. Die Wahlvorschläge sind fristgerecht einzureichen und werden von dem auf Vorschlag der KV-Bezirksstellen gebildeten Wahlausschuss der KV geprüft. Formfehler werden umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitgeteilt und sind spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag zu beseitigen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge. Seine Entscheidung kann mit einer Beschwerde beim Landeswahlausschuss der KV angefochten werden. Die Wahlordnungen der KZVen enthalten entsprechende Regelungen, die jedoch keine Differenzierung nach Zahnarztgruppen vorsehen.
Rz. 15
Das Wahlergebnis ermittelt der Wahlausschuss in einer öffentlichen Auszählung. Dabei werden die auf die einzelnen Listen entfallenen gültigen Stimmen festgestellt. Gewählt sind von den Listen die Kandidaten entsprechend der Reihenfolge, wie sie in der Liste aufgeführt sind. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter aufgeführten, aber nicht gewählten Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. Das Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung wird durch den Landeswahlausschuss in den amtlichen Bekanntmachungen der KV veröffentlicht, nachdem die gewählten Kandidaten die Annahme ihrer Wahl gegenüber dem Landeswahlausschuss erklärt haben.
Rz. 16
Die Mitglieder der Vertreterversammlungen der KVen/KZVen werden nach Abs. 3 für 6 Jahre gewählt. Da nach dem GMG die erste Amtsperiode mit Wirkung zum 1.1.2005 begonnen hatte, handelt es sich um Kalenderjahre. Nach den einzelnen Satzungen sind Neuwahlen so vorzubereiten und rechtzeitig durchzuführen, dass die neue Vertreterversammlung jeweils im ersten Kalendervierteljahr ihr Amt antreten kann. Die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis die Geschäfte durch ihre Nachfolger übernommen werden. Damit können die Aufgaben der Vertreterversammlung kontinuierlich erfüllt werden.
Die Ämter in der Vertreterversammlung und ihren Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien der KV/KZV sind Ehrenämter, d. h., öffentliche Ämter, für die keine Vergütung, sondern ein Auslagenersatz gezahlt wird. Die Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten ihre Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung, die Bestandteil der jeweiligen Satzung ist.