Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 8
Nach Satz 3 der Vorschrift werden die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der KVen bzw. bei der KBV aufgrund von Wahlvorschlägen in unmittelbarer und geheimer Wahl auf der Grundlage der Satzung der zuständigen Körperschaft gewählt. Unmittelbar bedeutet, dass der Wahlberechtigte der Vertreterversammlung selbst das Wahlrecht ausübt und damit z. B. bei Abwesenheit keinen Mittelsmann beauftragen kann. Die geheime Wahl schließt jede Form der öffentlichen Abstimmung aus. Dem Wahlberechtigten muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in die Wahlurne zu legen. Die Rechtsstellung ist die eines freiwilligen Ehrenamtes.
Rz. 9
Die KBV-Satzung bestimmt, dass diejenigen Vertreterversammlungsmitglieder, welche der Gruppe der Hausärzte oder der Fachärzte angehören, aus ihrer Mitte der Vertreterversammlung einen Wahlvorschlag für den beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung bzw. den beratenden Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung unterbreiten. Dabei müssen beim Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppen (vgl. § 73 Abs. 1a) vertreten sein. Dazu gehören insbesondere Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die sich für die hausärztliche Versorgung entschieden haben. Unter den Mitgliedern des Fachausschusses für die fachärztliche Versorgung müssen Vertreter der konservativen, operativen und medizinisch-technischen Medizin sowie ein Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte sein.
Rz. 10
Wird der Vorschlag von der Mehrheit der Mitglieder der vorschlagsberechtigten Gruppe unterbreitet, gilt der Vorschlag als angenommen, falls die Vertreterversammlung nicht diesen Vorschlag mit 2/3-Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder ablehnt. Nach der Ablehnung kann die entsprechende Arztgruppe mehrheitlich einen neuen Vorschlag einbringen, der als angenommen gilt oder den die Vertreterversammlung mit der vorgenannten Stimmenzahl wiederum ablehnen kann. Wird kein Wahlvorschlag von der Mehrheit der Arztgruppe eingebracht oder werden die Vorschläge abgelehnt, wählt die Vertreterversammlung die Mitglieder der Fachausschüsse aufgrund von auf die unterschiedlichen Arztgruppen abgestellten Kandidatenvorschlägen, die aus der Vertreterversammlung kommen und von jeweils mindestens 10 Mitgliedern der Vertreterversammlung unterstützt werden. Gewählt ist aus jeder Gruppe der Kandidat mit den meisten Stimmen; ferner sind unter Beachtung der vorgenannten Höchstzahlen der Arztgruppen in den Fachausschüssen die Kandidaten gewählt, welche nach dem Erstplatzierten in diesem Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben. Bei Stimmengleichheit unter den Kandidaten findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt. Für die Wahl der Stellvertreter gelten diese Ausführungen entsprechend.
Rz. 11
Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder der beratenden Fachausschüsse entspricht der auf 6 Kalenderjahre bezogenen Amtsperiode der Vertreterversammlung. Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der beratenden Fachausschüsse endet z. B. nach der Satzung der KV Nordrhein die Amtsperiode mit dem Ende der Amtsperiode der Vertreterversammlung. Diese Regelung stellt sicher, dass die Amtsperioden auch bei einer Neuwahl der Vertreterversammlung deckungsgleich bleiben. Im Falle der Neuwahl bleiben im Übrigen die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Geschäfte durch ihre Nachfolger im Amt, was insofern auch für die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse gilt.
Aus den Reihen der Mitglieder werden z. B. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der beratenden Fachausschüsse bestimmt, bei der KBV werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter aus der Mitte des einzelnen Fachausschusses gewählt.