Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 43
Der Bewertungsausschuss besteht aus 3 von der KBV bestellten Vertretern sowie 3 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertretern (Satz 1). Dem Bewertungsausschuss ist ein spezieller Aufgabenbereich übertragen worden (BSG, Beschluss v. 10.12.2008, B6 KA 37/08 B). Dem Bundesmantelvertrag ist insoweit die Zuständigkeit entzogen. Da der Sicherstellung kollektive Verträge zwischen den KVen und der KBV zugrunde liegen, sind gleichgewichtige Gremien der Selbstverwaltung erforderlich, die die Umsetzung der ärztlichen Selbstverwaltung ermöglichen. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ist Abs. 3a neu gefasst worden, der den Bewertungsausschuss verpflichtet, die Vergütungssituation der Vertragsärzte und die Ausgaben der Krankenkassen für vertragsärztliche Leistungen fortlaufend zu analysieren (Abs. 3a) und auch dem BMG über die Entwicklung zeitnah zu berichten (Abs. 6). Das BMG hat diese Berichte umgehend dem Deutschen Bundestag vorzulegen, damit auch das Parlament über die für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sehr bedeutsame Entwicklung der vertragsärztlichen Vergütung ständig auf dem Laufenden ist. Der Bewertungsausschuss wird von einem nach Abs. 3b zu gründenden Institut unterstützt (Abs. 3b). Der Bewertungsausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung (Abs. 3e Nr. 1) und eine Geschäftsordnung (Abs. 3e Nr. 2). Beide Verordnungen bedürfen der Genehmigung des BMG. Nach Abs. 3e Nr. 3 ist eine Finanzordnung ebenfalls mit Genehmigung des BMG zu beschließen. Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröffentlichen (Abs. 3e Satz 3).
Rz. 44
Aufgrund des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist das vertragsärztliche Vergütungssystem erneut umfassend reformiert worden. Die Reform bezieht sich auf eine Flexibilisierung und Regionalisierung sowie auf die Rücknahme zentraler Vorgaben; außerdem sind Überregulierungen abgebaut worden.
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz hat der Gesetzgeber seine Intention zur Leistungsausweitung fortgesetzt und dem zahnärztlichen Bewertungsausschuss vorgegeben, im Bema-Z eine zusätzliche zahnärztliche Leistung für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten einzuführen (vgl. Abs. 2i Satz 1) und für zahnärztliche Leistungen dann eine zusätzliche Bewertung vorzusehen, wenn die in § 119 Abs. 1 festgelegten Anforderungen an die ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen vom Vertragszahnarzt eingehalten werden (vgl. Abs. 2j).
Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind aufgrund des GKV-VSG die Regelungen des BMV-Ä sowie des vertragsärztlichen Vergütungsrechts im EBM weiterentwickelt und redaktionell überarbeitet worden.
Dazu gehören u. a.
- eine möglichst volle Ausschöpfung des bestehenden Potenzials für eine Delegation ärztlicher Leistungen durch Beseitigung der bisher beschränkenden Voraussetzungen zur Leistungserbringung,
- die Bündelung der Zuständigkeit für bundeseinheitlich zu entscheidende Fragen zur Abrechnung von Sachleistungen,
- die Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Daten, um unbegründete Unterschiede in den Gesamtvergütungen abzubauen,
- der Ausbau und die leistungsgerechte Vergütung des Einsatzes von qualifizierten nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen, die delegierte ärztliche Leistungen erbringen,
- die neu eingeführte Sachleistung "Zweitmeinung" (vgl. § 27b) inhaltlich-strukturell im EBM zu bewerten und eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit der ärztlichen Zweitmeinung zu treffen,
- die Verpflichtung der KVen, einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes zu veröffentlichen,
- durch gesetzliche Fristvorgaben die kritisierte Länge der Beratungszeit im Gemeinsamen Bundesausschuss zu verkürzen und damit der Unsicherheit zu begegnen, inwieweit bereits beschlossene ärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden können.
Rz. 45
Durch das Hospiz- und Palliativgesetz sind die KBV und der GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 8.12.2015 gemäß Abs. 1b der Vorschrift verpflichtet worden, bis spätestens 30.6.2016 im BMV-Ä die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung zu vereinbaren. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den EBM zu überprüfen und innerhalb von 6 Monaten anzupassen. Dem Bewertungsausschuss obliegt erstmals zum 31.12.2017 eine Berichtspflicht gegenüber dem BMG über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen Leistungen, einschließlich Angaben zur Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, zur Versorgungsqualität und zu den Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Näheres zum Berichtsinhalt kann das BMG bestimmen. Darüber hinaus soll nach Abs. 2a Satz 9 bis spätestens 31.12.2015 die gezielte Vergütung von kooperativen und koordinierten ärztlichen Leistungen bei der Versorgung von Bewohnerinn...