Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 88
Mit der Änderung des Abs. 2b Satz 3 ist durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zum TSVG geregelt worden, dass die Hausärzte und die ihnen gleichgestellten Kinder- und Jugendmediziner mit Wirkung zum 1.9.2019 bei einer schnellen Behandlungsübernahme nach Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 und 3) neben der extrabudgetären Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall zusätzlich die nach der Länge der Wartezeit gestaffelten Zuschläge nach Nr. 1 bis 3 auf die jeweiligen Versichertenpauschalen abrechnen können. Je schneller die Vermittlung Erfolg hat, umso höher ist die zu gewährende Pauschale. Der Zuschlag nach Nr. 3 (Akutfall) kann aber erst gezahlt werden, wenn das bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für den Akutfall verbindlich geregelt ist, was nach § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 bis spätestens 1.1.2020 geschehen sollte.
Rz. 89
Durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit ist in Abs. 2c bestimmt worden, dass Fachärzte bei schneller Behandlungsübernahme nach Vermittlung durch die Terminservicestelle zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall die nach der Länge der Wartezeit gestaffelten Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen abrechnen können.
Bei der mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgte Änderung in Abs. 2c Satz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung und bei der Änderung in Abs. 2d Satz 1 um die Streichung einer redaktionellen Doppelung.
Rz. 90
Mit der Änderung des Abs. 3b Satz 3 bis 7 sind die Regelungen zur Errichtung des Instituts des Bewertungsausschusses für ärztliche Leistungen und die alternative Beauftragung eines Dritten durch die KBV und den GKV-Spitzenverband aufgehoben worden. Die Errichtung ist abgeschlossen und das Institut nimmt bereits seit mehreren Jahren seine Aufgaben wahr. Für den Fall aber, dass das Institut seine Aufgaben nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder durch die vorgenannten Partner auf Bundesebene aufgelöst wird, kann das BMG alternativ eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben beauftragen. Diese alternative Regelung und Klarstellung ist auch im Zusammenhang mit einer besseren aufsichtsrechtlichen Begleitung zur fristgerechten Umsetzung von Regelungen im EBM nach Abs. 6 durch das BMG zu sehen. Die Neufassung des Abs. 3d ist den besonderen Anforderungen des Datenschutzes beim Institut gewidmet. Falls das BMG nach Abs. 3b im Wege der Ersatzvornahme einen Dritten beauftragt, kann es auch über die erforderlichen Sach- und Personalmittel sowie die Datennutzung nach Abs. 3f durch den beauftragten Dritten entscheiden.
Rz. 91
Bei der Änderung in Abs. 4 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung des § 89 und der entsprechenden neuen Regelung zur Benennung des unparteiischen Vorsitzenden.
Rz. 92
Die Änderung des Abs. 5a bezieht sich zum einen auf die Ergänzung der Besetzung des Bewertungsausschusses im Falle des § 116b sowie zum anderen auf die Gestaltung der Konfliktlösung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss.
Rz. 93
Durch die Änderung des Abs. 6 ist die aufsichtsrechtliche Begleitung des BMG zur fristgerechten Umsetzung von Vorgaben im EBM bzw. BEMA verstärkt worden.
Rz. 94
Mit der zum 23.11.2019 in Kraft getretenen Änderung des Abs. 2a ist die Zuständigkeit für die Schaffung einer Vergütung für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung schwer psychisch Kranker mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, die der GBA bis zum 31.12.2020 in einer Richtlinie zu regeln hat, dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Abs. 5a übertragen worden. Durch die Ergänzung des Abs. 2c soll den Psychotherapeuten, die ihren vollen Versorgungsauftrag erfüllen und für die festgelegten Mindestsprechstundenzeiten nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV und BMV-Ä tatsächlich zur Verfügung stehen, ein finanzieller Anreiz gegeben werden, wenn sie anstelle von Langzeittherapien mehr Patienten behandeln, die eine neue Kurzzeittherapie benötigen.
Rz. 95
Durch das DVG sind mit Wirkung zum 19.12.2019 der Abs. 1 um den Satz 12 ergänzt und in Abs. 2a Satz 7 die Fristen aufgrund des Zeitablaufs gestrichen worden. Die Überprüfung des EBM im Hinblick auf telemedizinische Leistungen ist i. V. m. Abs. 2 Satz 2 eine kontinuierliche Aufgabe des Bewertungsausschusses. Ziel der gesetzlichen Regelung in Abs. 2a Satz 13 ist es, mit Wirkung zum 30.9.2020 die Abrechnung der Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung (Telekonsilium) zu ermöglichen. Abs. 2a Satz 7 regelt die Vergütung bei der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a in der vertragsärztlichen Versorgung. Der in Abs. 7 aufgeführte Verweis auf Maßnahmen des BMG konnte aufgrund der Streichung der bisherigen Regelung in Abs....