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Die Mittel für den Innovationsfonds nach Abs. 3, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte getragen (Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift).

Weil die landwirtschaftliche Krankenkasse wegen der Besonderheiten im Leistungs- und Beitragsrecht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und wegen der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Ausgaben als einzige Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung am Risikostrukturausgleich nach § 266 nicht teilnimmt, wird nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift die jährliche Fördersumme für den Innovationsfonds um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verringert.

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