Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 14
Der Arzt/Psychotherapeut, das MVZ oder die medizinische Einrichtung entscheiden selbst, ob sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Dies wird u. a. daran deutlich, dass die Zulassung oder Ermächtigung nur auf den freiwilligen Antrag des Bewerbers hin erfolgt, er also grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, den Antrag zu stellen. Mit dem Rechtsmittel der freiwilligen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wird einerseits dem Erhalt der freiberuflichen Tätigkeit des Arztes Rechnung getragen und andererseits das in der gesetzlichen Krankenversicherung vorherrschende Sachleistungsprinzip umgesetzt, welches die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die vertragsärztliche Versorgung als Sachleistung (Naturalleistung) zu gewähren bzw. zu vermitteln. Mit der Vermittlung treten die Krankenkassen (anstelle der Patienten) als Auftraggeber der ärztlichen Tätigkeit auf. Die Auftragserteilung regelt für die Krankenkassen die für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständige KV mithilfe der Zulassung oder der Ermächtigung. Es handelt sich daher bei der KV-Tätigkeit nicht um die Regelung eines Berufs, sondern um die Regelung eines beruflichen Auftrags. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist deshalb auch kein eigener selbständiger Beruf, sondern die Erfüllung eines durch die Zulassung oder Ermächtigung erteilten Auftrags im Rahmen der allgemeinen freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit, was verfassungsrechtlich im Hinblick auf die in Art. 12 GG Abs. 1 Satz 1 geregelte Berufsfreiheit sowie die in Satz 2 ggf. per Gesetz zu regelnde Berufsausübung entscheidend ist.
Rz. 15
Die Vorschrift bezieht sich auf approbierte Ärzte, Psychotherapeuten, die ihre Eintragung in das Arzt- oder Zahnarztregister nachweisen können (Abs. 2 Satz 1). Die Zulassung von approbierten Ärzten, Zahnmedizinern und Psychotherapeuten verleiht ihnen einen öffentlich-rechtlichen Status. Dieser ist nicht übertragbar, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Auf einer ganz anderen Ebene bewegen sich zivilrechtliche Vereinbarungen, die etwa zwischen Ärzten zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ geschlossen werden. Deswegen ist es ein in der Praxis häufig anzutreffender Irrtum, dass Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüche von Ärzten untereinander vor der Sozialgerichtsbarkeit und nicht vor den Zivilgerichten ausgefochten werden sollen.
Die statusrechtliche Vermittlung der Zulassung ist nicht rückwirkend möglich, was sich aus sich selbst heraus ergibt (vgl. Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 95 Rz. 122).
Rz. 16
Ausschlaggebend für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist vorrangig der freiwillige und ordnungsgemäße Zulassungsantrag des Bewerbers, dem der Zulassungsausschuss i. d. R. stattzugeben hat, es sei denn, dass eine zulässige Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der Zulassung besteht.
Rz. 17
Nach Abs. 1 Satz 1 nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Damit ist der Kreis der vertragsärztlichen Leistungserbringer umschrieben. Gleichrangig mit den zugelassenen oder ermächtigten Ärzten sind zugelassene oder ermächtigte Psychotherapeuten, da die Berufe der (nichtärztlichen) psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) mit Wirkung zum 1.1.1999 in das System der bundeseinheitlich geregelten Heilberufe eingebunden und diese Berufsgruppen im Prinzip den Ärzten gleichgestellt worden sind. Besondere Vergütungsregelungen ergeben sich aus der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b) oder nach § 140a.