Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 25
Die zugelassenen Ärzte und MVZ sind zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ihres durch die Zulassung ausgesprochenen Versorgungsauftrag verpflichtet. Die Sätze 3 und 4 halten die KV ausdrücklich dazu an, die Einhaltung des Versorgungsauftrages zu überprüfen. Über die Zulassung befinden die Zulassungsgremien durch Beschluss (19 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Satz 1 Ärzte-ZV). Er ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen ärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen (Satz 2). Will er seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduzieren, muss er sich gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären und dieser hat die Reduzierung in einem Beschluss festzustellen. Will er umgekehrt seinen Versorgungsauftrag (wieder) erhöhen, muss er einen entsprechenden Antrag an den Zulassungsausschuss stellen (§ 19a Abs. 3 Ärzte-ZV). Dem Erhöhungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn das Bedarfsplanungsrecht nicht entgegensteht (Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 95 Rz. 137). Wie alle statusbegründenden Beschlüsse gilt dessen Wirkung erst für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Es gilt die Präsenzpflicht (§ 24 Abs. 2 Ärzte-ZV). Ärzte, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a Satz 2 teilnehmen und die insbesondere den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, müssen mindestens 5 Stunden wöchentlich als offene Sprechstunden ohne Terminvereinbarung anbieten (Satz 3). Eine Zulassung kann nur als Vollzeitzulassung oder mit einer Beschränkung auf die Hälfte oder drei Viertel erfolgen. Eine Zulassung mit einem isolierten Viertelversorgungsauftrag ist gesetzlich nicht vorgesehen (BSG, Urteil v. 6.4.2022, B 6 KA 7/21 R). Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört auch die persönliche Leistungserbringung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Selbst angeordnete Hilfsleistungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V) können auch durch nicht ärztliche Mitarbeiter erbracht werden. Der zugelassene Arzt ist auch zur Fortbildung verpflichtet (§ 95d).
Rz. 26
Die vertraglichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts gelten unmittelbar für den Arzt und das MVZ (Satz 3). Dazu gehören die Bundesmantelverträge, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Verteilungsmaßstäbe der zuständigen KVen und die Verträge zur Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Landesebene (vgl. auch Hannes, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 95 Rz. 155).