Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 27
Die Zulassung erfolgt nach Abs. 1 Satz 5 für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als MVZ, der zusammenfassend als Vertragsarztsitz bezeichnet wird, § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV (Vertragsarztsitzprinzip; zur Doppelzulassung vgl. BSG, Beschluss v. 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B). Der Vertragsarztsitz ist rechtlich gesehen keine Voraussetzung für die Zulassung, aber eine der Grundvoraussetzungen für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Sie gilt nur für den konkret bestimmten Ort der Niederlassung (Sitz des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnarztes bzw. Betriebsstätte des MVZ; vgl. z. B. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV bzw. § 24 Abs. 1 Zahnärzte-ZV). Am jeweiligen Vertragsarztsitz muss der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut oder das MVZ nach § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV (für den Zahnarzt § 24 Abs. 2 Zahnärzte-ZV) seine Sprechstunden für gesetzlich Versicherte halten. Mitglieder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft können ihre vertragsärztlichen Tätigkeiten am Vertragsarztsitz jedes anderen Mitglieds ausüben. Im Rahmen des BMV-Ä wird der Vertragsarztsitz auch als Betriebsstätte bzw. Praxisstätte des Vertragsarztes, des Vertragspsychotherapeuten oder des MVZ bezeichnet.
Rz. 28
Betriebsstätte des Vertragsarztes, des Vertragspsychotherapeuten oder des MVZ ist nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft; bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz i. S. v. 15a BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte zulässig (z. B. ein Ärztehaus). Die KV ist hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist aber nach Satz 3 die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt jedoch nicht für MVZ.
Rz. 29
Zulässig ist aber nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenzten Umfang tätig werden.
Rz. 30
Die gemeinsame Berufsausübung bezogen auf einzelne Leistungen ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Abs. 7 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistung entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren stellt aber keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
Rz. 31
Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 33 Abs. 3 Ärzte-ZV). Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer KV wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der KV sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren KVen, hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung, sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Abs. 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich im BMV-Ä bzw. für die vertragszahnärztliche Versorgung ...