Rz. 54

Mit Wirkung zum 1.1.2004 können MVZ gleichberechtigt mit Vertragsärzten (Vertragspsychotherapeuten) als zugelassene Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (vgl. Abs. 1 Satz 1). In Abs. 1 Satz 2 ist vorgegeben, dass die in einem zugelassenen MVZ als Angestellte oder Vertragsärzte tätigen Ärzte/Psychotherapeuten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Vorschrift in das Arztregister der KV eingetragen sein müssen, d. h. für die Ärzte, dass sie die Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte, und für die Psychotherapeuten, dass sie die Voraussetzungen nach § 95c für Vertragspsychotherapeuten erfüllen. Bei einem im MVZ tätigen Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten ist der Registereintrag ohnehin Voraussetzung für die schon vorher bestehende Zulassung, aber auch der angestellte Arzt/Psychotherapeut muss unter denselben Bedingungen in das Arztregister eingetragen sein, wenn er in einem zugelassenen MVZ die vertragsärztliche Versorgung durchführt.

Bei einem zahnärztlichen MVZ ist vorgegeben, dass der Zahnarzt dann in das Zahnarztregister der KZV eingetragen wird, wenn er die 2-jährige Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte abgeleistet hat (vgl. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). 

So muss z. B. nach § 2 Abs. 1 Ärzte-ZV das Arztregister die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister bei der für den Wohnort des Arztes zuständigen KV sind die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung (Dauer mindestens 5 Jahre) oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 anerkannt ist (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV). Beim Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:

  1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes und
  2. den Fachkundenachweis, d. h., den erfolgreichen Abschluss in einem der vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren.

Näheres dazu enthält die Kommentierung zu § 95c.

Um die Zulassung kann sich daher nach Abs. 2 Satz 5 ein MVZ dann bewerben, wenn dessen Ärzte (Psychotherapeuten) in das Arztregister eingetragen sind.

 

Rz. 55

"Gleichberechtigt" heißt, dass für zugelassene MVZ der Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze einschließlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung in gleicher Weise wie für die zugelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte gelten, und dass die zugelassenen MVZ ebenso berechtigt sind, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits zu behandeln bzw. andererseits zur Behandlung der Versicherten verpflichtet sind. MVZ nehmen also ebenso wie selbständig niedergelassene Vertragsärzte regelhaft an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Deshalb werden MVZ auch weder bei der KV-Abrechnung noch in sonst irgendeiner Art und Weise bevorzugt.

 

Rz. 56

Beim MVZ ist im Gegensatz zu den ermächtigten Einrichtungen die ärztliche Leitung im Gesetzestext beibehalten worden (vgl. Abs. 1 Satz 2). Ein MVZ ist danach eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister der KV eingetragen sind, als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Eine Begrenzung der maximal zulässigen ärztlichen Angestelltenzahl existiert beim MVZ nicht. Da immer mehr junge Ärzte (Psychotherapeuten)/Zahnärzte – insbesondere Ärztinnen/Zahnärztinnen – den Weg in die Anstellung gehen bzw. die Alternative, die Gründung einer eigenen Praxis aus verschiedenen Gründen (hohe Investition, ungeregelte Arbeitszeit) nicht in Anspruch nehmen möchten, kann mit der Gründung eines MVZ auf die aktuellen und künftigen Gegebenheiten, nicht zuletzt im Hinblick auf die Versorgung der Versicherten, besser reagiert werden.

Nach Angaben der KBV waren 2016 durchschnittlich 6,4 Ärzte in einem MVZ tätig. Ein MVZ bietet gegenüber der "klassischen" Gemeinschaftspraxis, in der ein Vertragsarzt mit Blick auf seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung in der Regel bis zu 3 vollbeschäftigte Ärzte bzw. bis zu 6 halbtags beschäftigte Ärzte anstellen kann (vgl. § 14a BMV-Ä), Wachstumsmöglichkeiten und -chancen. So kann mit der Zeit ein stabiles ambulantes MVZ entstehen, das durch die Bündelung von Arztsitzen und die Anstellung von Ärzten eine übergreifende medizinische Kooperation sowie wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringt.

 

Rz. 57

Ein MVZ kann z. B. fachübergreifend Fachärzte unterschiedlicher Richtungen und psychologische Psychotherapeuten beschäftigen oder nur aus Ärzten einer Fachrichtung bzw. nur aus Psychotherapeuten bestehen. Von der Registerstelle der KV in einem besonderen Verzeichnis erfasst werden auch solche Ärzte, welche die Voraussetzungen des § 3 Ärzte ...

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