Rz. 103

Abs. 5 i. V. m. § 26 Ärzte-ZV regelt das Ruhen der Zulassung. Entsprechend gilt die Vorschrift auch für angestellte Ärzte (Abs. 9 Satz 4). Durch Umstände, die in der Person des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder Vertragszahnarztes liegen (z. B. Krankheit, längerer Auslandsaufenthalt), kann ein Ruhen der Zulassung durch den Zulassungsausschuss (§ 96) per Verwaltungsakt, also nicht qua Gesetz, beschlossen werden. Dies gilt auch für Ruhen der Ermächtigung. Bedingung ist, dass der Zeitraum des Ruhens von vornherein überschaubar bleibt und die vertragsärztliche Tätigkeit in absehbarer Zeit aufgenommen wird. Die angemessene Frist zur Wiederaufnahme der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit (vgl. Abs. 5 Satz 1) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich nach der zeitlichen Relation zwischen der bisherigen Tätigkeit und der beantragten Ruhenszeit bestimmt (vgl. BSG, Beschluss v. 17.8.2011, B 6 KA 18/11 B). Beispiele für eine Ruhensmöglichkeit sind eine in absehbarer Zeit heilbare Erkrankung oder ein Praxisumbau (vgl. Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 95 Rz. 167). Als weitere Voraussetzung für ein Ruhen ist, dass Gründe der Sicherstellung nicht entgegenstehen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, soll die Ruhenszeit in Anlehnung an § 81 Abs. 5 den Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten. Der Vertragsarzt muss solche Umstände für das Ruhen dem Zulassungsausschuss melden, damit im Zulassungsausschuss ein entsprechender Ruhensbeschluss gefasst werden kann. Ruhen der Zulassung bedeutet, dass dem Grunde nach der Vertragsarztstatus erhalten bleibt. Bei der Bedarfsplanung und Niederlassungsberatung geht die KV davon aus, dass beim Ruhen der Zulassung der Vertragsarztsitz besetzt ist.

 

Rz. 104

Mit Wirkung zum 11.5.2019 kann nach Abs. 5 Satz 2 bei einem vollen Versorgungsauftrag das Ruhen der Zulassung zur Hälfte oder zu einem Viertel angeordnet werden. Bei einem Drei-Viertel-Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden, sodass die Hälfte des Versorgungsauftrags bestehen bleibt. Dies ist eine Folgeänderung zu der nach § 19a Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV für Vertragsärzte bestehenden Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag nicht nur auf einen hälftigen, sondern auch auf einen Drei-Viertel-Versorgungsauftrag zu beschränken. Als Folge davon kann der Zulassungsausschuss auch beschließen, dass nur ein Viertel der Zulassung ruht. Ist der Leistungserbringer lediglich mit einem Viertel zugelassen, ist ein Ruhen nicht möglich (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 95 Rz. 1020). Das Ruhen der Zulassung ist somit noch flexibler ausgestaltet worden, weil die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nunmehr bestimmen können, ob ihr Versorgungsauftrag in vollem, drei Viertel oder halben Umfang ruhen soll. Die Flexibilisierung trägt den unterschiedlichen Ruhenstatbeständen noch besser Rechnung. Vor der Flexibilisierung der Ruhensregelung konnte nur ein vollständiges Ruhen der Zulassung i. S. eines Alles oder Nichts beschlossen werden. Mit dem Beschluss zum Ruhen verliert der Arzt nicht seinen Zulassungsstatus, der zu erfüllende Versorgungsauftrag ist lediglich suspendiert. Ist die Zeit des Ruhens, die in dem Ruhenebelschluss festgelegt wird, abgelaufen, entfaltet die Zulassung ihre normale Wirkung. Für ermächtigte Ärzte oder zugelassene oder ermächtigte Psychotherapeuten gilt dieselbe Regelung über das Ruhen ihrer Ermächtigung oder Zulassung.

Das Ruhen der Ermächtigung einer Einrichtung ist dagegen nur theoretisch denkbar, weil die in Abs. 5 genannten Ruhenstatbestände dort nicht in der Häufung vorkommen werden, dass die Einrichtung vorübergehend geschlossen werden müsste. Dies gilt in gleicher Weise für zugelassene MVZ .

 

Rz. 105

Durch das GMG ist mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 5 (vgl. Art. 37 Abs. 8 GMG) ein weiterer Ruhenstatbestandeingeführt worden. Er betrifft einen Vertrags(zahn)arzt, der in den hauptamtlichen Vorstand der KV/KZV oder der KBV/KZBV gewählt worden ist. In diesem Fall ruht die Zulassung auf Antrag des Vertrags(zahn)arztes für die Dauer der auf 6 Jahre angelegten hauptamtlichen Vorstandstätigkeit. Da die Vorstandstätigkeit nach § 79 Abs. 4 Satz 3 und 4 hauptamtlich ausgeübt wird, kann das ärztliche Vorstandsmitglied entweder seine ärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang als Nebentätigkeit weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Entscheidung darüber trifft das Vorstandsmitglied selbst. Nach Ablauf der Amtszeit als Vorstandsmitglied kann er beim Zulassungsausschuss die Aufhebung des Ruhensbeschlusses beantragen; dem Antrag muss der Zulassungsausschuss stattgeben, ohne das evtl. bestehende Hinderungsgründe (z. B. Überversorgung) geprüft werden.

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