Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 8
Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der Gesetzgeber auf die von allen Seiten geübte Kritik an der Effektivität dieser Einführungslehrgänge reagiert, die in der Praxis oft nur als notwendige, formell vorgeschriebene Pflichtübung praktiziert und verstanden worden waren. Die für Zahnärzte vorgeschriebene 2-jährige Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 ist davon unberührt. Die in § 95a geforderte allgemeinmedizinische Weiterbildungszeit von mindestens 3 Jahren und die übrigen fachärztlichen Weiterbildungszeiten nach den landesrechtlichen Weiterbildungsordnungen sehen im Übrigen ausreichend fachpraktische Zeiten in der vertragsärztlichen Versorgung vor, sodass auf die i. d. R. eintägigen Einführungslehrgänge auch unter qualitativen Gesichtspunkten verzichtet werden konnte.
Seit dem 1.1.2007 muss durch die Zulassungsverordnungen auch der zeitliche Umfang des Versorgungsauftrages aus der Zulassung näher bestimmt werden (Abs. 2 Nr. 10). Dazu bestimmt § 19a Ärzte-ZV als Regelfall, dass die Zulassung den Arzt verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Der Arzt ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages im Regelfall zu beschränken. Diese Beschränkung des Versorgungsauftrages, die z. B. beim Jobsharing vorkommt, stellt der Zulassungsausschuss förmlich fest, ebenso eine mögliche Aufhebung der Beschränkung auf Antrag des Arztes, so dass die Beschränkung und ihre Aufhebung u. a. Gegenstand der Registerakten werden. § 19a Zahnärzte-ZV ist inhaltlich gleich gestaltet.
Rz. 9
Die Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit erstreckt sich auf die persönlichen Voraussetzungen des Zulassungsbewerbers. Auch wenn die berufliche Qualifikation vorliegt, können in der Person des Arztes/Zahnarztes Gründe (z. B. körperliche oder geistige Mängel) vorliegen, die ihn für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Falls ein Arzt/Zahnarzt für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit nicht in zeitlich ausreichendem Maße zur Verfügung steht, weil er vielleicht ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere freiberufliche Tätigkeit ausübt, macht ihn dies ungeeignet für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit. Die Sicherstellung der Versorgung der GKV-Versicherten verlangt, dass der Vertrags(zahn)arzt persönlich in dem erforderlichen Maße zur Verfügung steht.
Da auch Ärzte/Zahnärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen können, stellt das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse einen Hinderungsgrund dar, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auszuüben. Dieser Bewerber wäre mithin ungeeignet für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Die Behauptung, anstelle des Arztes/Zahnarztes beherrsche die Arzthelferin/Zahnarzthelferin die deutsche Sprache sowie die komplexen Verfahrens- und Abrechnungsvorschriften der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, begründet nicht die Eignung des Arztes/Zahnarztes für die Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit; der Vertragsarzt ist und bleibt für die Erfüllung aller Vertrags(zahn)arztpflichten persönlich verantwortlich und kann seine Verantwortung nicht auf nachgeordnetes Hilfspersonal delegieren. Zur ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit gehört der Kontakt mit dem Patienten, der eine einwandfreie und unmissverständliche Verständigung zwischen Arzt/Zahnarzt und Patienten voraussetzt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil v. 28.11.1989 (C-379/87) bestätigt, dass Sprachkenntnisse verlangt werden können, wenn damit nicht Grundfreiheiten wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der freien Berufe innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt werden. Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit von inländischen Sprachkenntnissen rechtfertigen das Erfordernis von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, die ein Vertrags(zahn)arzt für die Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besitzen muss.