BMF, Schreiben v. 13.5.1997, IV B 3 - S 2185 - 28/97, BStBl 1997 I S. 565

Bezug: Mein Schreiben vom 17. Februar 1997 - IV B 3 - S 2185 - 1/97 (BStBl I S. 194) und Finanzministerkonferenz am 30. April 1997 (TOP 2)

Mit Schreiben vom 17.2.1997 (BStBl 1997 II S. 194) hatte das BMF darauf hingewiesen, daß die Sonderabschreibungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG und § 82 f Abs. 5 EStDV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 für Handelsschiffe in Betracht kommen, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden ist und das Handelsschiff vor dem 1.1.1999 angeschafft oder hergestellt wird. – Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt für die Anwendung dieser Vorschriften im Fall des Eintritts eines Steuerpflichtigen oder einer Personengesellschaft in den von einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag oder Bauvertrag der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Dritten maßgebend.

 

Normenkette

EStG § 51

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 565

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