Prof. Dr. Mark Knüppel, Thomas Schwalm
Rz. 135
Der Tod einer Person kann mit der Erstellung von 2 unterschiedlichen Vermögensaufstellungen verbunden sein. Zum einen ist eine Aufstellung für die Erbschaftsteuer zu errichten. Zum anderen kann der Erbe ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände (Inventar) bei dem Nachlassgericht einreichen, um die beschränkte Erbenhaftung zu erhalten.
14.1 Inventar
14.1.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung
Rz. 136
Die Erben haften für die Schulden des Erblassers, § 1967 Abs. 1 BGB. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Kommen die Erben einer Aufforderung des Nachlassgerichts zur Erstellung eines Inventars nicht nach, kann die Haftung nicht mehr beschränkt werden (§§ 1993 ff. BGB). Eine solche Aufforderung erfolgt nur, wenn ein Nachlassgläubiger dies verlangt. Für die Erstellung des Inventars setzt das Nachlassgericht den Erben eine Frist von in der Regel 1 bis 3 Monaten (§ 1995 Abs. 1, 3 BGB).
Wenn der Erbe absichtlich ein unrichtiges Inventar verursacht (§ 2005 BGB) oder es ablehnt, die Vollständigkeit des Inventars an Eides statt zu versichern, verliert er die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
14.1.2 Ansatz und Bewertung
Rz. 137
Das Inventar soll alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem Wert am Tag des Erbanfalls aufführen (§ 2001 BGB).
14.2 Vermögensaufstellung anlässlich der Erbschaftsteuer
14.2.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung
Rz. 138
Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG).
Vor dem ErbStRG 2009 bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen. Aufgrund des Grundsatzes der verlängerten Maßgeblichkeit (Übernahme der handelsrechtlichen Wertansätze in die Steuerbilanz und von dort aus in die Vermögensaufstellung) bestand eine in die Vergangenheit gerichtete Verknüpfung mit der Buchführung der Vermögensaufstellung. Somit lag einerseits die Annahme einer Sonderbilanz nahe. Gleichzeitig wurden aber Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Grundvermögen neu bewertet, was andererseits die Qualifikation als Status zuließ.
Für das Betriebsvermögen besteht weiterhin eine Bestandsidentität, weil der ertragsteuerliche Begriff des Betriebsvermögens maßgeblich für die Vermögensaufstellung ist. Die Bewertungsidentität ist aber entfallen, sodass die Vermögensaufstellung aufgrund der fehlenden Verknüpfung mit vergangenen oder zukünftigen Regelbilanzen und der fehlenden Verknüpfung mit der Finanzbuchführung als Status qualifiziert.
14.2.2 Ansatz und Bewertung
Rz. 139
Was in der Vermögensaufstellung anzusetzen ist, richtet sich nach dem jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Im Einzelnen ist wie folgt zu bewerten: