(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt.

 

(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 – 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. 2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 – 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

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