Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 40
Die Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen wird durch zahlreiche Umstände beeinflusst. Diese Umstände bezeichnet das BewG als Ertragsbedingungen. Dabei wird nach natürlichen und nach wirtschaftlichen Ertragsbedingungen unterschieden. Während bei den natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend sind, richten sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach den gegendüblichen Verhältnissen.
Rz. 41
Bei einer Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch vergleichende Bewertung, die innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durchgeführt werden soll, ist es unmöglich, alle Ertragsbedingungen einzeln und nach ihrer tatsächlichen Auswirkung auf die Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese Erkenntnis gebietet es, von betriebswirtschaftlich noch so gerechtfertigten Verfeinerungen des Verfahrens abzusehen, wenn die Unmöglichkeit des richtigen Vollzugs eines differenzierenden Verfahrens in der Praxis zur Ungerechtigkeit führt.
Rz. 42
In diesem Sinn muss § 36 Abs. 3 BewG verstanden werden (vgl. § 36 BewG Anm. 34), wonach unwesentliche Ertragsbedingungen bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben. Der Gesetzgeber nimmt also bewusst in Kauf, dass nur eine annähernde Wertermittlung erfolgt, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einem vertretbaren Ergebnis führt.
Rz. 43
§ 38 Abs. 2 BewG führt noch dadurch zu einer Vereinfachung des Vollzugs, dass von den nicht unwesentlichen Ertragsbedingungen nur die natürlichen Ertragsbedingungen und von den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wiederum nur die innere und äußere Verkehrslage sowie die Betriebsgröße mit den tatsächlichen Verhältnissen der einzelnen Nutzung berücksichtigt werden. Für alle übrigen zu beachtenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse unterstellt.
Rz. 44
Diese Abgrenzung beruht auf der Überlegung, dass die natürlichen Ertragsbedingungen so gut wie unveränderlich und die innere und äußere Verkehrslage sowie die Betriebsgröße durch den Betriebsinhaber nur wenig beeinflusst werden können. Alle übrigen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, wobei die Preis- und Lohnverhältnisse ausgenommen werden, sind mehr oder weniger stark vom Einfluss des Betriebsleiters abhängig. Da nach § 36 Abs. 2 BewG bei der Einheitsbewertung von objektiven Verhältnissen auszugehen ist, ist es folgerichtig, insoweit typische Verhältnisse der Gegend zu unterstellen.
Rz. 45– 47
Einstweilen frei.