Rz. 51
[Autor/Stand] Als Nebenbetriebe bzw. als Sonderbetrieb der Land- und Forstwirtschaft kommen insbesondere die folgenden Arten in Betracht:
1. Betriebe, in denen die Erzeugnisse des Hauptbetriebs be- oder verarbeitet werden, sei es allein, sei es in Verbindung mit zugekauften Waren, sei es nur in Verbindung mit Hilfsstoffen (Be- und Verarbeitungsbetriebe als Nebenbetriebe); | |
2. Betriebe, in denen Erzeugnisse des Hauptbetriebs gehandelt oder in Verbindung mit Dienstleistungen für Dritte verwendet werden (Handelsgeschäfte und Dienstleistungsgeschäfte als Sonderbetriebe). | |
3. Substanzbetriebe, bei denen die Substanz des Bodens gewonnen und für den Hauptbetrieb verwendet wird. |
Rz. 52
[Autor/Stand] Bei der Entscheidung über die Frage der Abgrenzung ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob der Betrieb überhaupt noch als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden kann. Ist diese Frage zu bejahen, so beurteilt sich die Abgrenzung bei den einzelnen Betrieben nach folgenden Gesichtspunkten.
Rz. 53– 55
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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