Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 26
Land- und Forstwirte haben mitunter auch Gewerbebetriebe die eng mit der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängen. Diese Nebenbetriebe haben grundsätzlich gewerblichen Charakter. Erfüllen solche Betriebe jedoch die Voraussetzungen des § 42 BewG, so sind sie als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft einzustufen und als solche in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen. Sie sind dann Bestandteil des Wirtschaftsteils (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BewG).
Rz. 27
Der Begriff des Nebenbetriebs der Land- und Forstwirtschaft nach § 42 Abs. 1 BewG erfordert zwei Voraussetzungen, nämlich die Feststellung, dass der Nebenbetrieb dazu bestimmt sein muss, dem Hauptbetrieb zu dienen, und keinen selbständigen Gewerbebetrieb darstellt. Die unlösbare Verbindung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb setzt natürlich voraus, dass beide von einer identischen Person oder Personengruppe betrieben werden.
Rz. 28
Durch die Einfügung der zweiten Voraussetzung in die Begriffsbestimmung des Nebenbetriebs soll verhindert werden, dass Betriebe, die die Merkmale selbständiger Betriebe aufweisen, als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.
Rz. 29
Voraussetzung für die Annahme eines Nebenbetriebs der Land- und Forstwirtschaft und damit zugleich für die Abgrenzung gegenüber einem Gewerbebetrieb ist, dass der Nebenbetrieb dazu bestimmt ist, dem Hauptbetrieb zu dienen. Der Nebenbetrieb muss daher in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Verbindung zwischen beiden Bereichen nicht nur zufällig oder vorübergehend besteht und dass sie nicht ohne Nachteile für den Hauptbetrieb lösbar ist. Nach R 15.5 Abs. 3 EStR 2012 ist ein Nebenbetrieb gegeben, wenn
- 1. überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder
- 2. ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet
und die Erzeugnisse im Rahmen der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist, hergestellt werden. Die Regelung galt für Bewertungsstichtage bis zum 1.1.2011 aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 EUR im Wirtschaftsjahr betrug.
Rz. 30
Auch hier ist durch die EStR 2012 insoweit eine Änderung eingetreten, als die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung stets und ebenso wie die Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu Anm. 117 ff.) können die Erzeugnisse jedoch noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden.
Rz. 31
Ein Nebenbetrieb kann sowohl nach der bisherigen als auch nach der neuen Regelung vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- und verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Durch die EStR 2012 wurde hier allerdings der zusätzliche Hinweis angebracht, dass die Be- und Verarbeitung der Rohstoffe nur im Rahmen der ersten Stufe erfolgen dürfe.
Rz. 32
Der BFH hatte sich bereits im Urteil v. 12.12.1996 dieser Vereinfachungsregel nicht angeschlossen, da sie im Gesetz keine Stütze finde. Tatsächlich ließen sich die vorkommenden Bearbeitungen im Urteilsfall nicht eindeutig einer bestimmten Bearbeitungsstufe zuordnen. Für die Abgrenzung zwischen selbständigem Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Nebenbetrieb sei in erster Linie auf den Umfang der Veränderungen abzustellen, den die landwirtschaftlichen Produkte in dem zu beurteilenden Betrieb erfahren.
Rz. 33
Die Verkehrsanschauung, auf die früher abgestellt wurde, sei zu ungewiss, um darauf die Abgrenzungsfrage stützen zu können. Nach Auffassung des BFH kann ein an sich gewerblicher Be- oder Verarbeitungsbetrieb nur dann der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 % des Umsatzes im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausmacht und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag nicht überschritten werde. Der BMF ist der Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat mit Schreiben v. 3.6.1997 mitgeteilt, dass dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus ni...