Rz. 6.4

[Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und dem zugehörigen Miteigentumsanteil. Diese gesetzliche Regelung bedeutet aber nicht, dass der Umfang der wirtschaftlichen Einheit eines Wohnungseigentums und eines Teileigentums unabhängig von den Grundsätzen des § 2 BewG über den Umfang und die Zusammensetzung einer wirtschaftlichen Einheit zu bestimmen ist. Zutreffend führt der BFH in seiner Entscheidung v. 23.2.1979[2] aus, Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bestehe darin, den Besonderheiten des Wohnungseigentums (Teileigentums) bewertungsrechtlich Rechnung zu tragen. Dadurch werde einmal das Wohnungseigentum (Teileigentum) aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen und diesem gegenüber verselbstständigt, zum anderen werde klargestellt, dass das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht getrennt, sondern als Einheit zu bewerten seien. Eine weitere Bedeutung komme dem § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht zu. Dementsprechend könnten die nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG fingierten wirtschaftlichen Einheiten zu einer (größeren) wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 BewG erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob mehrere nebeneinanderliegende und verbundene Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, komme es, ähnlich wie bei den in Baublöcken zusammengefassten und räumlich nebeneinanderliegenden Doppelhäusern und Reihenhäusern desselben Eigentümers[3] neben den sonstigen Voraussetzungen des § 2 BewG entscheidend darauf an, ob die ursprünglich selbstständigen Wohnungen nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag ohne größere bauliche Veränderungen voneinander getrennt werden können und jede Wohnung für sich selbstständig veräußert werden kann. Was für nebeneinanderliegende und verbundene Eigentumswohnungen gilt, gilt entsprechend für übereinanderliegende und verbundene Eigentumswohnungen sowie bei einer Verbindung von Wohnungseigentum und Teileigentum mit zugehörigem Miteigentumsanteil.[4]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] BFH v. 23.2.1979 – III 73/77, BStBl. II 1979, 547.
[4] Ebenso FG Münster v. 16.12.70 – III/1679/69 EW, EFG 1971, 375; Bayer. Staatsmin. der Fin. v. 13.5.1971, DStZ/E 1971, 210; Schleswig-Holstein v. 18.6.1971; Bremen v. 25.5.1971, beide StEK BewG 1965 § 93 Nr. 4.

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