a) Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze
Rz. 207
Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen zählen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei spielt keine Rolle, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft Fiktion einen Gewerbebetrieb (kraft Rechtsform). So zählen bei den genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch solche aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die nicht genuin gewerblichen Zwecken, sondern etwa land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen oder der reinen Vermögensverwaltung dienen. Auch der Einsatz von Wirtschaftsgütern für Zwecke außerhalb der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung, z.B. der "Liebhaberei", steht der Qualifikation solcher Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen nicht entgegen.
Rz. 208– 211
Einstweilen frei.
b) Grundbesitz
Rz. 212
Den unter a) (Rz. 207) dargestellten allgemeinen Grundsätzen folgend zählte der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen abweichend von § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. stets zu den Betriebsgrundstücken. Das galt auch für Grundstücksteile:
Rz. 213
Ohne Belang war, ob das der Körperschaft usw. gehörende Grundstück oder der ihr gehörende Grundstücksteil dem Betrieb der Körperschaft usw. tatsächlich diente oder nicht.
Beispiel
X, Y und die Z-GmbH waren Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu je [1]/3.
Die Anteile von X und Y stellten land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar. Der Anteil der Z-GmbH war Betriebsvermögen (Betriebsgrundstück).
Rz. 214
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG erfasst nur solche Körperschaften und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Trifft dies zu, so rechnen die den genannten Körperschaften und Vermögensmassen gehörenden Wirtschaftsgüter auch dann zu deren Betriebsvermögen, wenn diese Wirtschaftsgüter sich im Ausland befinden bzw. dort gelegen sind, wobei gleichgültig ist, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter einer dort unterhaltenen Betriebsstätte zuzuordnen sind oder nicht.
Befindet sich hingegen die Geschäftsleitung und der Sitz der Körperschaft oder Vermögensmasse im Ausland, so ist diese – vorbehaltlich einer (anderweitigen) DBA-Regelung – (nur) mit ihrem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG in Deutschland steuerpflichtig.
Rz. 215
Bei ausländischen Körperschaften und Vermögensmassen gehörte Grundbesitz nur unter den in § 97 Abs. 3 BewG a.F. genannten Voraussetzungen zum Betriebsvermögen. Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 97 BewG Rz. 1830 ff.
Rz. 216– 222
Einstweilen frei.