Rz. 4

[Autor/Stand] § 182 BewG entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 13 Abs. 1 WertV[2]. Bei der Verkehrswertermittlung kommt das Vergleichswertverfahren von bebauten Grundstücken in erster Linie nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichspreisen orientiert. Hierbei sind insbesondere die Einfamilienhaus-Reihenhäuser, die Eigentumswohnungen sowie einfache freistehende Eigenheime und Garagen zu nennen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 183 lautet:[4]

„Zu § 183 – neu –

Die Einzelheiten zum Vergleichswertverfahren werden nicht in einer Rechtsverordnung, sondern unmittelbar im Bewertungsgesetz geregelt.

Zu § 183 Abs. 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4, 5 der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1988, BGBl. I S. 2209, zuletzt geändert durch das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081. Sie trägt einer typisierenden Wertermittlung Rechnung. Das Erfordernis hinreichender (nicht absoluter) Übereinstimmung der Vergleichsgrundstücke mit dem zu bewertenden Grundstück dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch dazu, den Kreis der Vergleichsgrundstücke nicht über Gebühr einzuengen. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Nachrangig kann auf die in der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen zu vergleichbaren Kauffällen zurückgegriffen werden.

Zu § 183 Abs. 2

Die Vorschrift ist den Regelungen der §§ 12, 13 Abs. 3 WertV nachgebildet.

Zu § 183 Abs. 3

Besondere Abweichungen im Sinne des § 14 WertV, wie z.B. wertbeeinflussende Rechte und Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, sind dem Grunde nach zu berücksichtigen; im Rahmen der typisierenden Wertermittlung werden sie jedoch nicht gesondert ermittelt und angesetzt. Dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 offen.”

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[2] Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – Wertermittlungsverordnung (WertV) – v. 6.12.1988, BGBl. I 1988, 2209, zuletzt geändert durch das BauROG v. 18.8.1997, BGBl. I 1997, 2081.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[4] BT-Drucks. 16/11107.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge