Rz. 1

[Autor/Stand] Die Bewertung des betrieblichen Vermögens sollte zunächst in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Dazu hatte die Bundesregierung am 8.2.2008 einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung) vorgelegt. Diese Verordnung sollte die Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens einführen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zu dieser Verordnung sollte § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG i.d.F. des Artikels 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 11.12.2007 bilden. Der Gesetzgeber wollte damit die Bundesregierung ermächtigen, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats den bei Ertragswertermittlungen anzuwendenden Kapitalisierungszinssatz und Einzelheiten für ein Ertragswertverfahren zu regeln.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Bei dieser Konzeption sollte der Überlegung Rechnung getragen werden, dass sich die Ermittlung des gemeinen Werts grundsätzlich nach allgemeinen Bewertungsverfahren richtet, die im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr angewandt werden. Die Übernahme der allgemeinen Bewertungsverfahren in das Bewertungsgesetz erschien insbesondere deshalb zunächst nicht notwendig, weil diese Bewertungsverfahren im tatsächlichen Geschäftsverkehr und nicht nur für bloße steuerliche Zwecke angewandt werden. Der Verweis auf die Zielgröße des steuerrechtlichen Bewertungsansatzes – Ansatz des gemeinen Werts – sollte deshalb im Interesse einer einfachen steuerrechtlichen Regelung auf gesetzlicher Ebene ausreichen. Um der Praxis eine Alternative zu einem allgemeinen Bewertungsverfahren anzubieten, sollte das vereinfachte Ertragswertverfahren lediglich in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Mit diesem Vorschlag wäre das vereinfachte Ertragswertverfahren in einer höherrangigen Rechtsnorm verankert worden, als dies bei dem bisher maßgebenden "Stuttgarter Verfahren" der Fall war. Dieses war über viele Jahre hinweg lediglich in den Verwaltungsrichtlinien – zuletzt R 96 ff. ErbStR 2003 – geregelt worden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Dennoch ist stark kritisiert worden, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren lediglich in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollte.[4] Der Gesetzgeber ist der Forderung nachgekommen, das vereinfachte Ertragswertverfahren auf gesetzlicher Grundlage (§§ 199 ff. BewG) zu regeln. Dabei wurde die Rechtsverordnung inhaltlich übernommen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Barthel, FB 2008, 520.

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