Rz. 762
[Autor/Stand] Rechtsgrundlage für diese Gesellschaftsform ist das PartGG v. 25.7.1994[2], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer v. 15.7.2013[3] und Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes v. 22.12.2015.[4] Dadurch sollte den Angehörigen der freien Berufe (§ 1 Abs. 2 PartGG) eine besondere Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung in Gestalt der "Partnerschaft" zur Verfügung gestellt werden.[5]
Rz. 763
[Autor/Stand] Die Partnerschaftsgesellschaft ist zivilrechtlich eine Personengesellschaft und wie eine OHG "quasi-rechtsfähig". Die Beteiligung kann grundsätzlich nicht vererbt werden; der Tod eines Partners zieht dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft nach sich (§ 9 PartGG). Die §§ 705 ff. BGB über die GbR sind subsidiär anzuwenden, soweit das PartGG nichts anderes bestimmt (§ 1 Abs. 4 PartGG).
Rz. 764
[Autor/Stand] Einkommensteuerrechtlich stellt die Partnerschaftsgesellschaft eine "andere Personengesellschaft" i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Es finden deshalb im Wesentlichen die für eine Freiberufler-GbR maßgebenden Grundsätze Anwendung. Folglich ist die Partnerschaftsgesellschaft nur dann eine Mitunternehmerschaft mit freiberuflichen Einkünften, wenn alle Partner über eine freiberufliche Qualifikation verfügen sowie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.[8] Verneinendenfalls liegt eine gewerblich tätige Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
Rz. 765
[Autor/Stand] Bewertungsrechtlich handelt es sich um eine Personengesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 3 BewG bzw. – bei fehlender freiberuflicher Qualifikation einzelner oder aller Gesellschafter – um eine gewerblich tätige Personengesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 1 BewG.
Rz. 766– 782
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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