Schrifttum:
List, Die eheliche Lebensgemeinschaft in steuerrechtlicher Sicht, DStR 1997, 1101; Meincke, Güterstandsvereinbarungen aus einkommen- und erbschaftsteuerlicher Sicht, DStR 1986, 135; Schmidt-Liebig, Grenzbereiche von Einkommensqualifikation, Einkunftszurechnung, Unternehmer- und Mitunternehmerbegriff am Beispiel der ehelichen Gütergemeinschaft, StuW 1989, 110; Voss, Eheverträge in steuerlicher Sicht, DB 1988, 1084.
a) Gewerbliches Unternehmen, das zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gehört
Rz. 783
Haben die Eheleute eine Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) begründet und betreibt einer der Ehegatten einen Gewerbebetrieb, der zum sog. Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört, so ist der andere Ehegatte, obwohl in diesem Fall zivilrechtlich im Regelfall kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten begründet wurde, grundsätzlich Mitunternehmer des Gewerbebetriebes. Es liegt dann ein mit der Personengesellschaft "wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis" vor.
Rz. 784
Das Mitunternehmerrisiko des nicht das Unternehmen führenden, nach außen normalerweise nicht in Erscheinung tretenden Ehegatten ergibt sich hier daraus, dass er – wegen der Zugehörigkeit des Gewerbebetriebs zum Gesamtgut – an diesem Betriebsvermögen (einschließlich der stillen Reserven und des Geschäftswerts) und an dessen Erträgen – dinglich – beteiligt ist. Ebenso hat er – mediatisiert über die Haftung des Gesamtguts – auch für die betrieblichen Schulden einzustehen. Auch die erforderliche Mitunternehmerinitiative des nicht tätigen Ehegatten ist zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn ehevertraglich demjenigen Ehegatten, der nach außen auftritt, gem. § 1421 BGB die alleinige Verwaltung des Gesamtguts und damit auch des Gewerbebetriebs übertragen wurde. Denn auch in diesem Fall sind die dem nichtverwaltenden Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts zustehenden Kontroll- und Mitwirkungsrechte, welche die Mitunternehmerinitiative begründen, nicht schwächer ausgeprägt als etwa bei der atypischen stillen Unterbeteiligung.
Rz. 785
Allerdings ist der andere (nichttätige) Ehegatte ausnahmsweise dann nicht Mitunternehmer des zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden Betriebes, wenn im Gewerbebetrieb die persönliche Arbeitsleistung eindeutig im Vordergrund steht und zudem auch kein nennenswertes Kapital im Betrieb eingesetzt wird, wie etwa bei einem Handelsvertreter.
Rz. 786
Die vorstehenden Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn ein KG-Anteil eines Ehegatten zum Gesamtgut der Ehegatten gehört.
Rz. 787
Sind die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach den vorstehenden Grundsätzen als Mitunternehmer anzusehen, so gehören zum Betriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft zum einen die dem Gewerbebetrieb dienenden Wirtschaftsgüter des Gesamtguts sowie das etwaige Sonderbetriebsvermögen eines oder beider Ehegatten. Das übrige Gesamtgut gehört zum Privatvermögen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Infektions- oder Abfärberegelung) ist auf Personengesellschaften beschränkt und deshalb auf das hier zu beurteilende Gemeinschaftsverhältnis nicht anzuwenden.
Rz. 788
Nach früherem Recht waren die Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft (vgl. § 1 LPartG a.F.) gehalten, vor Begründung ihrer Lebenspartnerschaft eine Erklärung über den Vermögensstand (Güterstand) abzugeben (§ 1 Abs. 1 Satz 4 LPartG a.F.). Hatten sie eine "Vermögensgemeinschaft" (mit Gütergemeinschaft bei Eheleuten vergleichbar) vereinbart und betrieb einer der Partner einen Gewerbebetrieb, so waren die vorstehenden, unter Rz. 783 f. dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
Inzwischen gilt das eheliche Güterrecht unmittelbar auch für die Partner einer eingetragenen, nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelten eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Dies hat zur Folge, dass die Partner wie Eheleute zwischen den verschiedenen im BGB vorgesehenen Güterständen (§§ 1363 ff., 1414 ff. BGB) wählen können. Wählen sie weder die Gütertrennung (§ 1414 BGB) noch die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB, §§ 6 und 7 LPartG). Wählen sie die Gütergemeinschaft und betreibt einer der Partner einen zum Gesamtgut gehörenden Gewerbebetrieb, gelten die in Rz. 783 ff. dargestellten Grundsätze.
Rz. 789
Bewertungsrechtlich ist in diesen Fällen der ertragsteuerrechtlichen Subsumtion unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu folgen; es liegt auch hier eine Mitunternehmerschaft ("Gesellschaft" i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) vor.
Rz. 790– 802
Einstweilen frei.
b) Erbengemeinschaft mit gewerblichem Unternehmen
Rz. 803
Hinterlässt der gewerbliche Einzelunternehmer mehrere Erben, so werden alle Miter...