Schrifttum:
Förster, Anschaffungsdarlehen beim Erwerb eines Anteils an einer doppelstöckigen Personengesellschaft, DB 2011, 2570; Ley, Ausgewählte Fragen und Probleme der Besteuerung doppelstöckiger Personengesellschaften, KÖSDI 2010, 17148; Ley, Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge bei doppelstöckigen Personengesellschaften, KÖSDI 2011, 17277; Pfützenreuther, Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 12.5.2016 – IV R 1/13, jurisPR-SteuerR 3/2017 Anm. 4; Prinz, Ertragsteuergrundlagen mehrstöckiger Personengesellschaften – Bestandsaufnahme aus Beratersicht, DB 2021, 358; Schulze zur Wiesche, Die doppelstöckige Personengesellschaft, StBp 2010, 37; Schulze zur Wiesche, Mehrstöckige Personengesellschaft als Unternehmensverbund, DStZ 2017, 784; Wagner, "Aufwärtsinfektion" bei doppelstöckigen Personengesellschaften, BB 2019, 2135; Weiss, Neuere Rechtsprechung zur Besteuerung der doppelstöckigen Personengesellschaften – Chancen und Fußangeln, GmbH-StB 2017, 358; Weiss, Sonderbetriebsvermögen bei doppelstöckigen Personengesellschaften, GmbH-StB 2019, 15.
Rz. 1026
Bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, an der wiederum eine andere Personengesellschaft als Gesellschafterin, meist in Form der OHG oder KG, beteiligt ist. An der zuletzt genannten Personengesellschaft können wiederum weitere Personengesellschaften als Gesellschafter beteiligt sein. Im Rahmen der Ertragsbesteuerung erfolgt ein Durchgriff auf die dahinterstehenden Mitunternehmer der Obergesellschaft, wenn eine ununterbrochene Mitunternehmerkette zwischen der Untergesellschaft und den Gesellschaftern der Obergesellschaft besteht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Beispiel
Ertragsteuerlich ist die von der A-GmbH & Co. KG für die Tätigkeit des Gesellschafters C gezahlte Vergütung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Sondervergütung des C als (Sonder-)Mitunternehmer der A GmbH & Co. KG (= Untergesellschaft) zu qualifizieren.
Rz. 1027
Überlässt ein Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft der Unterpersonengesellschaft, an der nur die Oberpersonengesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, Wirtschaftsgüter (z.B. ein Grundstück) zur Nutzung, so sind diese Wirtschaftsgüter bei dem Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen I bei der Unterpersonengesellschaft zu erfassen. Diese Handhabung hat Vorrang gegenüber der denkbaren Behandlung dieser Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen I des überlassenden Gesellschafters bei der Oberpersonengesellschaft.
Gehören die der Unterpersonengesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter dagegen zum Gesamthandsvermögen der Oberpersonengesellschaft, so sind die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft bei der Unterpersonengesellschaft zu rechnen.
Rz. 1028
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die sich als persönlich haftende Gesellschafterin an einer anderen, ebenfalls gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit der zuletzt genannten Gesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, der Kapitalgesellschaft gleichgestellt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG). Durch diese Fiktion sind die Geprägegrundsätze auch auf doppelstöckige und mehrstöckige Personengesellschaften, insb. in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, anzuwenden.
Beispiel
Da die B-GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, sind ihre Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu qualifizieren.
Rz. 1029
Handelt es sich bei der Komplementärin um eine (genuin) gewerblich tätige Personengesellschaft, so ist die Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft entgegen dem Gesetzeswortlaut nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ebenfalls geboten.
Rz. 1030
Die ertragsteuerlichen Grundsätze zu den mehrstöckigen Personengesellschaften sind ab 1993 durch die Bezugnahme in § 95 Abs. 1 BewG und § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG auf § 15 Abs. 1 EStG auch bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu beachten.