Rz. 127

[Autor/Stand] Der Ertragswert für den Nutzungsteil Hopfen ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert. Dieser ist in § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG auf 57 EUR je Ar festgelegt worden.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Hopfen gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Hopfenbau dienen.[3]

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Auch der Ertragswert für den Nutzungsteil Spargel ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert. Dieser ist in § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG auf 76 EUR je Ar festgelegt worden.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen. Dazu gehören insbesondere die Spargelanzuchtflächen, Junganlagen und Ertragsanlagen einschließlich der Randflächen sowie die Räume für Verkauf, Kühlung und Marktaufbereitung.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die selbstbewirtschafteten Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Spargelbau dienen. Bei Zu- oder Verpachtungen von Flächen, die dem Spargelbau dienen, ist eine Aufteilung des Betriebswertes gem. § 48a BewG erforderlich. Soweit Flächen, die der Erzeugung von Spargel dienen, 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellflächen der landwirtschaftlichen Nutzung mit 0,35 EUR je EMZ zu bewerten.[7]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Die vorstehend verkürzt dargestellte Definition der Nutzungsteile Hopfen und Spargel übernimmt die schon bisher bei der Einheitsbewertung bewährte Beschreibung dieser Nutzungsteile. Dadurch wird sichergestellt, dass sich aufgrund der neuen Bedarfsbewertung keine zusätzlichen Abgrenzungsprobleme zwischen den Nutzungsteilen Hopfen und Spargel und anderen Nutzungen und Nutzungsteilen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben.

 

Rz. 133– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[3] S. auch R B 163 Abs. 7 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[7] S. auch R B 163 Abs. 7 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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