Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 19
§ 200 Abs. 1 BewG enthält lediglich die grundsätzliche Formel zur Ermittlung des Ertragswerts. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Ermittlung des Jahresertrags und des Kapitalisierungsfaktors verweist § 200 Abs. 1 BewG auf die §§ 201 bis 203 BewG. Abschließend regelt § 200 Abs. 1 BewG nur die Behandlung
- des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (§ 200 Abs. 2 BewG)
- der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG) und
- des "jungen" Betriebsvermögens sowie die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (§ 200 Abs. 4 BewG).
Rz. 20
Dennoch enthält § 200 Abs. 1 BewG die wichtige Aussage, dass als Jahresertrag der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag maßgebend ist. Somit hat sich das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich an dem prognostizierten Jahresertrag zu orientieren. Auch wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren letztlich zur Ermittlung des Jahresertrags auf den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Durchschnittsertrag als Beurteilungsgrundlage zurückgreift (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG), betont das Bewertungsgesetz, dass der zukünftig nachhaltig zu erziehende Jahresertrag Bewertungsgrundlage bildet. Dieser Grundsatz wird neben § 200 Abs. 1 BewG ausdrücklich in § 201 Abs. 1 Satz 1 BewG betont.
Rz. 21
Die sorgfältige Prognose des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags bedarf regelmäßig einer intensiven Auseinandersetzung mit den Erwartungen, Planungen und Plandaten des zu bewertenden Unternehmens. Eine Ertragsprognose ist somit stets wesentlich aufwändiger als die Ableitung aus bloßen Vergangenheitserträgen.
Rz. 22
Auch wenn das Bewertungsgesetz ausdrücklich die Ermittlung des zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags anstrebt, kann das kaum darüber hinwegtäuschen, dass in der Praxis dennoch sehr häufig rein schematisch ausschließlich auf die Vergangenheitserträge abgestellt werden dürfte.
Rz. 23
Dennoch sind die Finanzämter durch R B 201 Abs. 5 ErbStR 2011 angewiesen, künftige nachhaltige Veränderungen, die zum Bewertungsstichtag fest stehen, bei der Ermittlung des gemeinen Werts entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt für alle Berechnungsgrößen des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass objektive Umstände am Bewertungsstichtag bekannt sind, die dazu führen, dass sich die Berechnungsgrößen des Verfahrens nachhaltig verändern. Als ein derartiger objektiver Umstand kann beispielsweise der Tod des Unternehmers in Betracht kommen, wenn von der Person des Unternehmers die Höhe des Jahresertrags abhing.
Rz. 24– 25
Einstweilen frei.