Rz. 122
[Autor/Stand] Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich der Abschlag weiterhin aus der bei § 82 BewG Rz. 8 abgedruckten Tabelle und der Ergänzungstabelle in vorstehender Rz. 120. Die Höhe des Abschlags bemisst sich jedoch – abweichend von Abschn. 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Fortschreibungs-Richtlinien v. 2.12.1970 – stets nach der Zeit vom Feststellungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Abbruchs.[2]
Beispiel
Auf Grund eines Erbbaurechts wurde im Jahr 1960 in einer Gemeinde mit 70.000 Einwohnern ein im Ertragswertverfahren zu bewertendes Einfamilienhaus errichtet.
Massivbau, Jahresrohmiete 7.200 DM. Die Dauer des Erbbaurechts beträgt im Feststellungszeitpunkt 1.1.1995 noch 34 Jahre. Das Gebäude muss nach der getroffenen Vereinbarung beim Erlöschen des Erbbaurechts Ende 2029 abgebrochen werden.
Es ergibt sich die folgende Berechnung:
Gesamtwert 7.200 × 11,8 (Anl. 7 zum BewG) = | 84.960 DM | |
Abschlag wegen der Abbruchverpflichtung: | ||
Grundstückswert | 84.960 DM | |
Bodenwertanteil (Anl. 5 zu Abschn. 26–29 BewRGr) 7.200 × 2,22 = | ./. 15.984 DM | |
Gebäudewert | 68.976 DM | |
Abschlag wegen Abbruchverpflichtung (restliche Lebensdauer: Feststellungszeitpunkt 1.1.1995 bis Ende 2029 = 34 Jahre) nach Tabelle in Rz. 120 = 25 % | ||
= | ./. 17.244 DM | |
verbleibt Gesamtwert | 67.716 DM | |
Bodenwertanteil | ./. 15.984 DM | |
Gebäudewertanteil | 51.732 DM |
Bei der Laufzeit des Erbbaurechts von noch 34 Jahren im Feststellungszeitpunkt entfallen nach § 92 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 BewG vom Bodenwert auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts 85 % und auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks 15 %. Es ergeben sich somit die folgenden Einheitswerte:
Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
1. Anteil am Bodenwert = | 13.586 DM |
2. Gebäudewert | + 51.732 DM |
Einheitswert, abgerundet nach § 30 BewG auf volle hundert DM | 65.300 DM |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 33.387 EUR |
Einheitswert für das belastete Grundstück
Anteil am Bodenwert = | 2.397 DM |
Einheitswert, abgerundet nach § 30 BewG auf volle hundert DM | 2.300 DM |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 1.175 EUR |
Rz. 123– 124
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen