Rz. 122

[Autor/Stand] Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich der Abschlag weiterhin aus der bei § 82 BewG Rz. 8 abgedruckten Tabelle und der Ergänzungstabelle in vorstehender Rz. 120. Die Höhe des Abschlags bemisst sich jedoch – abweichend von Abschn. 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Fortschreibungs-Richtlinien v. 2.12.1970 – stets nach der Zeit vom Feststellungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Abbruchs.[2]

 

Beispiel

Auf Grund eines Erbbaurechts wurde im Jahr 1960 in einer Gemeinde mit 70.000 Einwohnern ein im Ertragswertverfahren zu bewertendes Einfamilienhaus errichtet.

Massivbau, Jahresrohmiete 7.200 DM. Die Dauer des Erbbaurechts beträgt im Feststellungszeitpunkt 1.1.1995 noch 34 Jahre. Das Gebäude muss nach der getroffenen Vereinbarung beim Erlöschen des Erbbaurechts Ende 2029 abgebrochen werden.

Es ergibt sich die folgende Berechnung:

 
Gesamtwert 7.200 × 11,8 (Anl. 7 zum BewG) =   84.960 DM
Abschlag wegen der Abbruchverpflichtung:    
Grundstückswert 84.960 DM  
Bodenwertanteil (Anl. 5 zu Abschn. 2629 BewRGr) 7.200 × 2,22 = ./. 15.984 DM  
Gebäudewert 68.976 DM  
Abschlag wegen Abbruchverpflichtung (restliche Lebensdauer: Feststellungszeitpunkt 1.1.1995 bis Ende 2029 = 34 Jahre) nach Tabelle in Rz. 120 = 25 %    
=   ./. 17.244 DM
verbleibt Gesamtwert   67.716 DM
Bodenwertanteil   ./. 15.984 DM
Gebäudewertanteil   51.732 DM

Bei der Laufzeit des Erbbaurechts von noch 34 Jahren im Feststellungszeitpunkt entfallen nach § 92 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 BewG vom Bodenwert auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts 85 % und auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks 15 %. Es ergeben sich somit die folgenden Einheitswerte:

Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

 
1. Anteil am Bodenwert = 13.586 DM
2. Gebäudewert + 51.732 DM
Einheitswert, abgerundet nach § 30 BewG auf volle hundert DM 65.300 DM
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 33.387 EUR

Einheitswert für das belastete Grundstück

 
Anteil am Bodenwert = 2.397 DM
Einheitswert, abgerundet nach § 30 BewG auf volle hundert DM 2.300 DM
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 1.175 EUR
 

Rz. 123– 124

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[2] BFH v. 3.7.1981 – III R 53/79, BStBl. II 1981, 761; Ländererlasse v. 8.10.1982, BStBl. I 1982, 771 = StEK BewG 1965 § 88 Nr. 22.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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