Rz. 331
Fließende Gewässer zeichnen sich dadurch aus, dass sie – unabhängig von ihrer Intensität – eine durchgehende Wasserströmung aufweisen. Zu den fließenden Gewässern gehören neben Flüssen, Bächen auch die Altwasserbereiche der Flüsse (z.B. sog. Altrheinarme). Als Gegensatz dazu werden stehende Gewässer z.B. Seen, Teiche nicht von der Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG erfasst. Deren ursprüngliche Grundsteuerbefreiung wurde im Rahmen der Reform des Grundsteuergesetzes aufgegeben.
Rz. 332
§ 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG befreit seinem Wortlaut nach die sog. fließenden Gewässer von der Grundsteuer ohne dabei zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern zu unterscheiden. Unter dem Wortsinn des Begriffs fließende Gewässer können auch solche verstanden werden, deren Bett künstlich geschaffen worden ist. Auch ein vollständig gedeckter Kanal als unterirdisches Bauwerk ist, sofern er eine Strömung aufweist, als fließendes Gewässer nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG von der Grundsteuer befreit. Von der Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG werden dagegen jedoch nicht die Flächen mit Überbauungen von unter § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG fallende fließende Gewässer bzw. Sammelbecken erfasst. Eine solche Auslegung stimmt mit dem Gesetzeswortlaut des Befreiungstatbestandes überein. Die beide Arten umfassende Auslegung entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch dem Verständnis des Begriffs, wie es in den neueren Wassergesetzen seinen Niederschlag gefunden hat. Entscheidend ist der durch den Wortlaut zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Künstlichen Gewässern kann eine gleichartige Funktion zukommen wie natürlichen Gewässern. Die dahin gehende Auslegung, dass auch künstliche Gewässer grundsteuerbefreit sind führt schließlich auch nicht zu einem sinnwidrigen, der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis. Für eine andere Auslegung hätte es nahegelegen, anstelle der Worte "fließenden Gewässer" das Wort "natürlichen" einzufügen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 333
Die Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG erstreckt sich nicht auf die Flächen an Gewässern, von denen Fischereirechte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt werden.
Rz. 334
Nicht unter § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG fallen Häfen, die künstliche angelegt und nicht Teil eines fließenden Gewässers sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Hafen in das Landesinnere hineingebaut worden ist. In einem solchen Fall kommt ggf. eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG in Betracht.
Rz. 335– 350
Einstweilen frei.