Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 98
Während § 29 Abs. 1 BewG 1934 nur den Begriff "Gebäude" erwähnte, spricht § 33 Abs. 2 BewG von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Dadurch ergibt sich aber kein sachlicher Unterschied gegenüber dem alten Recht.
Rz. 99
Wohngebäude sind Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind. Hierzu gehören neben der Wohnung des Eigentümers auch die Wohnungen der Altenteiler sowie des Betriebspersonals. Wohnungen, die an fremde dritte Personen ohne Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vermietet werden, erfüllen zwar ebenfalls den Wohnungsbegriff, dienen i.d.R. jedoch nicht dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. dazu Anm. 113–115 und 121).
Rz. 100
Wirtschaftsgebäude sind alle Gebäude und Gebäudeteile, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere Ställe, Scheunen, Schuppen, Wagenremisen, Hopfendarren, Kesselhäuser, Arbeitsräume, Kelleranlagen und dergleichen. Büros, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden (Abschn. 1.02 Abs. 11 BewRL), gehören zu den Wirtschaftsgebäuden.
Rz. 101– 103
Einstweilen frei.
a) Wirtschaftsgebäude
Rz. 104
Wirtschaftsgebäude gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie vorübergehend oder dauernd leer stehen (Abschn. 1.01 Abs. 3 Nr. 3 BewRL). Dies kann jedoch nur unter der aus § 33 BewG zu entnehmenden Einschränkung gelten, dass sie trotz des Leerstehens keiner anderen als der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung gewidmet worden sind. Die ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung eines leerstehenden Wirtschaftsgebäudes ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn die landwirtschaftlich genutzten (verpachteten) Betriebsflächen verkauft worden sind, das Gebäude einer anderen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden ist oder ein Umbau des Gebäudes erfolgte, durch den seine ursprüngliche Zweckbestimmung verloren gegangen ist.
Rz. 105
Dieser Sachverhalt ist auch dann gegeben, wenn die Wirtschaftsgebäude insgesamt oder in Teilen zu Wohngebäuden umgebaut werden. In diesen Fällen ist von eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, die aufgrund des fehlenden Funktionszusammenhanges keinen hinreichenden Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufweisen.
Rz. 106– 108
Einstweilen frei.
b) Wohngebäude für Arbeitskräfte
Rz. 109
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert zumindest ab einer bestimmten Größe auch Arbeitskräfte. Deshalb gehören auch Gebäude oder Gebäudeteile, die Arbeitnehmern des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Gutsbeamte, Förster, Kellermeister, Land- und Waldarbeitern) und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 110
Als Arbeitnehmer des Betriebs gelten jedoch nur solche Personen, mit denen ein geregeltes auf längere Zeit berechnetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei handelt es sich um eine ähnliche Frage wie bei der inzwischen ausgelaufenen Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen. Nach § 3 dieser Verordnung sind Landarbeiterwohnungen "Wohnungen oder Wohnräume in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind".
Rz. 111
Landarbeiter sind demnach Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft als Handarbeiter beschäftigt sind. Es muss sich hierbei um ein ständiges oder um ein auf längere Dauer berechnetes Arbeitsverhältnis handeln. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte daher in etwa 100 Tage im Kalenderjahr erreichen. Dieser Auffassung hat sich auch die Verwaltung angeschlossen. Demnach ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz im Betrieb tätig sind. Nach Abschn. 1.02 Abs. 4 BewRL wird es als ausreichend angesehen, dass eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist. Diese Abgrenzung ist als sachgerecht anzusehen. Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als Landarbeiter, Tagelöhner und dergleichen ist hingegen nicht entscheidend.
Rz. 112
Der Charakter als Landarbeiterhaus wird bereits mit der Absicht, ein entsprechendes Gebäude zu errichten oder ein bestehendes Gebäude für eine entsprechende Zweckbestimmung herzurichten, begründet. Ab diesem Zei...