Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 46.4
Zwar bildet der Wert der Gegenleistung und nicht der gemeine Wert die grunderwerbsteuerrechtliche Regel-Bemessungsgrundlage. Dennoch verlangt eine einheitliche Steuersatzregelung eine ausreichend folgerichtig und belastungsgleich ausgestaltete Bemessungsgrundlage. Der BFH bestätigt, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG anstelle der Regel-Bemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG eine Ersatz-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.
Rz. 46.5
Allerdings geht der BFH davon aus, dass die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen auch für die Grunderwerbsteuer – wie in dem BVerfG-Beschluss v. 7.11.2006 festgestellt – in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugen.
Rz. 46.6
Soweit der BFH nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 7.11.2006 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war, hält der vorlegende Senat daran nicht mehr fest. Zwar hatte das BMF, das dem Verfahren durch Schreiben vom 11.9.2009 beigetreten war, ausgeführt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG sei aufgrund der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 7.11.2006 ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung für das bisherige Recht bis zum 31.12.2008, die sich auch auf die von § 8 Abs. 2 GrEStG in Bezug genommenen §§ 138 ff. BewG erstrecke, für einen davor liegenden Bewertungsstichtag nicht entscheidungserheblich. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der §§ 138 ff. BewG durch den BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006 sei zudem auf den Besteuerungsgegenstand des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ausgerichtet gewesen und rechtfertige keine entsprechenden Folgerungen für die Grunderwerbsteuer. Für Letztere müsse die Bemessungsgrundlage nicht aus Verfassungsgründen an den gemeinen Wert des Grundstücks anknüpfen. Der Gesetzgeber sei vielmehr frei, als Vergleichsmaßstab einen der Privatautonomie unterliegenden Rechtsvorgang zugrunde zu legen. Maßgebliche Vergleichsgröße für die nach § 8 Abs. 2 GrEStG anzusetzende Regel-Bemessungsgrundlage sei daher der Wert der Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 GrEStG. Dieser Wert könne den gemeinen Wert des Grundstücks sowohl unterschreiten als auch übersteigen. Der sich im Rahmen des § 8 Abs. 1 GrEStG ergebenden Streubreite des Werts der Gegenleistung entsprächen auch die sich nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG ergebenden Bewertungsergebnisse. Diese seien nicht willkürlich oder zufällig, sondern beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der primären Belastungsentscheidung für die Bemessungsgrundlage "Wert der Gegenleistung" auch für Fälle, in denen eine Gegenleistung für den Grunderwerb nicht gesondert ausgewiesen sei. Eine Annäherung der grunderwerbsteuerrechtlichen Ersatz-Bemessungsgrundlage an den gemeinen Wert des Grundstücks sei von Verfassungs wegen auch nicht erforderlich.
Rz. 46.7
Einstweilen frei.