Rz. 421
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG legt fest, welche konfessionellen Dienstwohnungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG in personeller Hinsicht unterliegen. Als maßgeblich dafür sieht das Gesetz die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geistlichen und Kirchendiener an. Zusätzlich muss dieser Personenkreis zu den Angehörigen von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bzw. der jüdischen Kultusgemeinden gehören. Nach Ansicht des BVerfG bestehen keine Bedenken nach dem Grundgesetz, nur solche Religionsgesellschaften von der Grundsteuer zu befreien, die Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen.
Rz. 422
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Grundsteuergesetzgeber den Begriff Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in den beiden Befreiungsvorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 nicht mit identischem Inhalt eingefügt hat. Eine entsprechende Zuordnung des grundsteuerbefreiten Grundbesitzes zu Untergliederungen der Religionsgesellschaften i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG (Orden, religiöse Genossenschaften bzw. Verbände) ist dagegen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung sollte nicht in Betracht kommen.
Beispiel: 4
Eine Dienstwohnung als Grundbesitz einer juristischen Person des Privatrechts mit einer religiösen Ordensgenossenschaft als Rechtsträgerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG.
Rz. 423
Geistliche sind diejenigen Personen, die zur Durchführung des Gottesdienstes, der kirchlichen Seelsorge bzw. zur Unterrichtung Konfessionsangehöriger in einer Religion bestellt und insoweit auch tätig sind. Funktional ist ihr religiöses Amt in den Organismus einer bestimmten Kirche dann eingegliedert, wenn mit den Obliegenheiten des Amtes die Erfüllung religiöser bzw. kirchlicher Zwecke und Aufgaben zu erfüllen sind. Sofern Priester ausschließlich im Bereich der kirchlichen Verwaltung tätig sind handelt es sich m.E. gleichwohl um einen Geistlichen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG. Unerheblich ist, ob dem ein öffentlich-rechtliches bzw. privatrechtliches Dienstverhältnis zugrunde liegt.
Rz. 424
Kirchendiener sind Personen, die – ohne selbst als Geistliche i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG tätig zu sein – an der sakralen Gestaltung des Gottesdienstes mit einer fest zugewiesenen Funktion unmittelbar mitwirken, z.B. Küster, Chorleiter, Organisten. Unerheblich ist es grundsätzlich in dieser Variante, ob ein öffentlich-rechtliches bzw. privatrechtliches Dienstverhältnis der Tätigkeit zugrunde liegt. Lektoren kommen mangels bestehenden Dienstverhältnis nicht als Kirchendiener in Betracht. Unterhält eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft eine öffentlich-rechtliche Institution außerhalb des öffentlich-rechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen z.B. eine private Ersatzschule, so kann der Leiter dieser Schule nur dann als Kirchendiener angesehen werden, wenn er zum Kirchenbeamten ernannt ist. Auf einem Tätigkeitsgebiet, das nicht vom öffentlich-rechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erfaßt wird, kann als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nur ein solches Anstellungsverhältnis angesehen werden, das den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerecht wird. Ein Pastoralreferent, dem die Wohnung in einem Pfarrhaus zur Wahrnehmung seelsorgerischer Aufgaben überlassen wurde, ist als Kirchendiener zu behandeln. In weiterer Abgrenzung dazu scheidet eine Eigenschaft als Kirchendiener i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG bei Rendanten (Rechnungsführer in größeren Kirchengemeinden), beamteten Lehrkräften eines kirchlichen Gymnasiums sowie sonstige vergleichbaren weltlichen Kirchenbeamten aus. Das gleiche gilt für die von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft aufgrund eines privaten Anstellungsverhältnis beschäftigten Bediensteten wie Pförtner, Kraftfahrer, Hausmeister, Gärtner usw.
Rz. 425
Die Voraussetzungen für eine Dienstwohnung liegt nicht vor, wenn die Räume nicht mehr einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen, sondern an Dritte vermietet werden. Dasselbe gilt für kircheneigene Wohnungen, die anderen Beamten und Angestellten überlassen sind. Steuerpflichtig sind auch die Wohnungen, die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Geistlichen, z.B. Krankenhaus- oder Gefängnisgeistlichen, überlassen haben. Das gilt auch dann, wenn die überlassene Wohnung im wirtschaftlichen Ergebnis einer Dienstwohnung gleicht. Ebenfalls ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn Inhaber der Wohnung eine juristische Person des Privatrechts ist, die dieser einem Geistlichen bzw. Kirchendiener entgeltlich bzw. unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Beispiel: 18
Eine Dienstwohnung wird durch eine GmbH gehalten. Diese kann zwar z.B. Rechtsträgerin einer katholischen Ordensgenossenschaft se...