Rz. 53

[Autor/Stand] Basis für die Ermittlung des Betriebswertes ist der an einem nachhaltig erzielbaren normierten Reinertrag gemessene Ertragswert (§ 36 Abs. 1 BewG) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Individuelle Faktoren sind dabei weitgehend ausgeschlossen und waren allenfalls im Rahmen der Ermittlung eines Einzelertragwertes nach § 142 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen. Da diese Vorschrift jedoch inzwischen bedeutungslos geworden ist, kommt die Ermittlung eines Einzelertragswertes faktisch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu Anm. 3 und 267).

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Der normierte Reinertrag ergibt sich durch Abzug der gewöhnlich anfallenden Betriebsausgaben von den bei einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung erzielbaren Erträgen. Hierbei sind auch der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu beachten, dass von der Bewirtschaftung eines schuldenfreien Betriebes auszugehen ist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Reinertrag ist dabei möglichst aus den Ergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahren abzuleiten. Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des Ertragswertes wird auf die Kommentierung zu § 36 BewG verwiesen.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Der so ermittelte Reinertrag ist zu kapitalisieren. Der gesetzlich festgelegte Kapitalisierungsfaktor liegt dabei bei der Bedarfsbewertung beim 18,6-fachen des Reinertrages. dieser Wert weicht von dem bei der Einheitsbewertung anzusetzenden Wert nach oben ab.[4] Die Anpassung beruht auf einer Änderung des § 13 Abs. 2 BewG durch das Zinsabschlaggesetz[5]. S. zu den Einzelheiten die Kommentierung zu § 13 BewG und Anm. 12.

 

Rz. 56– 58

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] Dort ist lediglich der 18-fache Satz zu berücksichtigen, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BewG.
[5] Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992, BGBl. I 1992, 1853 = BStBl. I 1992, 682.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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