Rz. 106
§ 69 Abs. 2 BewG schützt nur solche Flächen, die dem Betriebsinhaber bürgerlich-rechtlich gehören oder ihm mindestens steuerrechtlich i.S.v. § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum des Betriebsinhabers an den Flächen reicht demnach für die Anwendung der Schutzvorschrift aus.
Rz. 107
Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965 in der für die Stichtage bis einschließlich 1.1.1973 geltenden Fassung fielen unter die Schutzvorschriften auch dem Betriebsinhaber nicht gehörende Flächen (z.B. Pachtflächen), die vom Betriebsinhaber nicht nur vorübergehend bewirtschaftet wurden. Für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildete, waren die eigenen und die zugepachteten Fremdflächen zusammen zu berücksichtigen. Aufgrund des Art. 2 Nr. 12 VStRG 1974 entfiel die Vergünstigung bei gepachteten Flächen aus planungs- und bodenpolitischen Gründen. Der Gesetzgeber wollte durch die Einschränkung des § 69 Abs. 2 BewG auf im Eigentum des Betriebsinhabers stehende Flächen eine erhöhte Mobilität von Grund und Boden erreichen.
Rz. 108
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die insgesamt aus Pachtland bestehen, fallen für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1974 auch dann nicht unter die Schutzvorschrift des § 69 Abs. 2 BewG, wenn sie die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bilden. In diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung, dass es sich um "dem Betriebsinhaber gehörende Flächen" handelt. Betriebe dieser Art fallen unter § 69 Abs. 1 BewG .
Rz. 109
Nicht ganz eindeutig erscheint die Rechtslage bei solchen Existenzgrundlagenbetrieben, die im Wesentlichen aus Pachtland und nur zu einem kleinen Teil aus Flächen bestehen, die dem Betriebsinhaber gehören. Richtig dürfte es wohl sein, die Schutzvorschrift des § 69 Abs. 2 BewG in diesen Fällen nicht eingreifen zu lassen, es sei denn, allein die dem Betriebsinhaber gehörenden Flächen bildeten bereits einen Existenzgrundlagenbetrieb. Denn die dem Betriebsinhaber gehörenden und die ihm nicht gehörenden Flächen dürfen bei Anwendung des § 69 Abs. 2 BewG für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1974 nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 1 BewG ist nämlich die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG. In die wirtschaftliche Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" in diesem Sinne dürfen nur eigene, keine fremden (gepachteten) Flächen einbezogen werden (§ 33 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 BewG). Aus diesem Grunde bestimmte § 69 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BewG 1965 ausdrücklich, dass die dem Betriebsinhaber gehörenden und die ihm nicht gehörenden Flächen bei der Anwendung des § 69 Abs. 2 BewG als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft galten. In diesem Punkt hat sich die Rechtslage durch den Wegfall des § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965 aufgrund des Art. 2 Nr. 12 VStRG 1974 für die Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1974 geändert.
Rz. 110
Betriebsinhaber kann auch eine Gemeinschaft, insbesondere eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sein. In Fällen dieser Art sind alle Gemeinschafter (Gesellschafter) als Betriebsinhaber i.S.d. § 69 Abs. 2 BewG anzusehen. Hier fallen Flächen, die nicht im Gesamthandseigentum der Gesellschaft, sondern im Eigentum eines oder einzelner Beteiligter stehen und dem gemeinschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 34 Abs. 6 BewG), ebenfalls unter die Begünstigungsvorschrift des § 69 Abs. 2 BewG, soweit die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.