Rz. 184
Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.
Rz. 185
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des Dritten wirkenden Verfügungsbeschränkung des Gläubigers infolge Forderungsnießbrauchs, -verpfändung oder -pfändung. Frei wird er auch, wenn der Gläubiger die dem Dritten erbrachte Leistung kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen oder gegen sich gelten lassen muss, weil der Schuldner auf dessen Empfangsberechtigung vertrauen durfte. Erlischt damit der Anspruch des Gläubigers, ereignet sich die Vermögensmehrung des Leistungsempfängers mittelbar auf seine Kosten, so dass durchaus eine steuerbare Schenkung zwischen ihnen zustande kommen kann – nach Maßgabe ihres Innenverhältnisses zueinander; denn es ist Sache des Gläubigers, ob und inwieweit er vom bereicherten Dritten Herausgabe des Vorteils fordern will oder nicht (§ 816 Abs. 2 BGB). Im Übrigen kann er wählen, ob er erneut Leistung des Schuldners verlangt oder dessen Leistung an den Dritten zustimmt. Deutlich wird dies insbesondere bei entsprechendem Einverständnis des Gläubigers, das ebenfalls die Erfüllungswirkung herbeiführt (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB).
Rz. 186
Beispiel
S zahlt 100 000 EUR an E.
- a) Hatte G einen Anspruch in gleicher Höhe, wird E auf seine Kosten bereichert, wenn S Schuld befreiend leistete.
- b) Hatte G keinen Anspruch, wird sein Vermögen nicht tangiert, so dass E nur auf Kosten des S bereichert sein kann. Beruht die Zahlung allerdings auf einem Irrtum des S über seine Zahlungspflicht, lässt sich eine Leistung an G annehmen, wenn diesem die Täuschung zuzurechnen ist. Objektiv liegt hier keine Zahlung an einen Dritten vor; § 362 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig.
- c) Hatte G lediglich Anspruch auf 70 000 EUR, ist der Fall insoweit wie Variante a) und i.H.d. Überzahlung wie Variante b) zu beurteilen.
Rz. 187
So kommt es bei Zahlung auf ein fremdes Konto regelmäßig zu einer Vermögensmehrung des Kontoinhabers (s. auch Anm. 23). Hat der Gläubiger selbst diese Bankverbindung angegeben, lässt sich darin durchaus ein Einverständnis mit dem Zahlungsvorgang sehen, so dass der Schuldner frei wird und es dem Gläubiger überlassen bleibt, ob und inwieweit er vom Kontoinhaber Herauszahlung verlangt. Geht das Geld auf ein gemeinsames Konto (Und-/Oder-Konto) des Gläubigers mit dem Dritten, wird dieser im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig bereichert (§§ 428, 430 BGB). Ist dem Gläubiger die Angabe des Kontos nicht zuzurechnen, tritt zunächst keine Erfüllung seines Anspruchs ein. Allerdings bleibt der Zahlungsempfänger auch hier solange bereichert, als er das Geld nicht herausgeben muss (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und zwar auf Kosten des Schuldners. Dies ändert sich erst mit einer grundsätzlich zurückwirkenden Genehmigung des Gläubigers (§ 184 Abs. 1 BGB), die für den Schuldner nunmehr befreiend wirkt (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB).
Rz. 188
Einstweilen frei.