Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 32
Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt.
Rz. 33
Weiter müssen die aktiven Land- und Forstwirte nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 BewG regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass z.B. Personen, die ihren Betrieb verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, nicht Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft werden können, da sie nicht als aktive Land- und Forstwirte anzusehen sind. Pächter von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können dagegen Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein.
Rz. 34
Darüber hinaus verlangt § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG, dass die Mitglieder der Tierhaltungsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschafter der Gemeinschaft muss also im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen. Das führt grundsätzlich zum Ausschluss von Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen.
Rz. 35
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte übersteigen. Allerdings muss bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft im Vordergrund stehen. Diese Voraussetzung wird nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Personen ihre Arbeitskraft zu mehr als 50 v.H. in der Land- und Forstwirtschaft einsetzen. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft umfasst dabei sowohl die Tätigkeit im eigenen Betrieb als auch die Tätigkeit in der Tierhaltungsgemeinschaft.
Rz. 36
Schließlich müssen die Gesellschafter nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BewG Landwirte i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein. Landwirte in diesem Sinne sind alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen unabhängig von dem jeweiligen Unternehmer eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Durch diese Vorschrift werden Inhaber von kleinen Nebenerwerbsstellen oder von Liebhabereibetrieben von der Mitgliedschaft in einer Tierhaltungsgemeinschaft ausgeschlossen.
Rz. 37
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, dessen Inhaber Mitglied der Gemeinschaft werden will, muss danach eine Existenzgrundlage i.S. des angeführten Gesetzes darstellen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den Richtlinien, die für die landwirtschaftliche Alterskasse herausgegeben sind. Sind Ehegatten oder Lebenspartner Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, so genügt es, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner Mitglied der Alterskasse ist, der den Betrieb bewirtschaftet. Die Eigenschaft als Landwirt i.S. des Gesetzes über eine Altershilfe muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen werden.
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.