Rz. 82
[Autor/Stand] Wird die maßgebliche Punktezahl (11–15 Punkte = überwiegende Modernisierung bzw. mehr als 15 Punkte = umfassende Modernisierung) aufgrund verschiedener Modernisierungen in den letzten zehn Jahren vor dem Bewertungsstichtag erreicht, ergibt sich die Anzahl der Jahre, um die sich das ursprüngliche Baujahr verschiebt, aus den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6.[2] Das Gebäude erhält nach der Verschiebung ein fiktives (späteres) Baujahr. Die jeweils anzuwendende Tabelle richtet sich nach der üblichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (vgl. Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015). So gilt z.B. die Tabelle 2 für alle Gebäude mit einer wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 von 80 Jahren. Eine Interpolation kommt bei Anwendung der Tabellen nicht in Betracht[3].
Rz. 83
[Autor/Stand] Tabelle 2 – Übliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren
Modernisierungsgrad | ||
---|---|---|
11–15 Punkte | > 15 Punkte | |
Gebäudealter | Verschiebung Baujahr | |
≥ 80 Jahre | 32 | 40 |
ab 70 Jahre | 23 | 31 |
ab 60 Jahre | 15 | 22 |
ab 50 Jahre | 9 | 15 |
ab 40 Jahre | 3 | 8 |
ab 30 Jahre | 0 | 3 |
Rz. 83.1
[Autor/Stand] Tabelle 3 – Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Modernisierungsgrad | ||
---|---|---|
11–15 Punkte | > 15 Punkte | |
Gebäudealter | Verschiebung Baujahr | |
≥ 70 Jahre | 28 | 35 |
ab 60 Jahre | 19 | 26 |
ab 50 Jahre | 12 | 17 |
ab 40 Jahre | 5 | 10 |
ab 30 Jahre | 1 | 4 |
Rz. 84
[Autor/Stand] Tabelle 4 – Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Modernisierungsgrad | ||
---|---|---|
11–15 Punkte | > 15 Punkte | |
Gebäudealter | Verschiebung Baujahr | |
≥ 60 Jahre | 24 | 30 |
ab 50 Jahre | 15 | 21 |
ab 40 Jahre | 8 | 13 |
ab 30 Jahre | 2 | 6 |
Rz. 85
[Autor/Stand] Tabelle 5 – Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Modernisierungsgrad | ||
---|---|---|
11–15 Punkte | > 15 Punkte | |
Gebäudealter | Verschiebung Baujahr | |
≥ 50 Jahre | 20 | 25 |
ab 40 Jahre | 12 | 16 |
ab 30 Jahre | 5 | 9 |
ab 20 Jahre | 0 | 3 |
Rz. 86
[Autor/Stand] Tabelle 6 – Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Modernisierungsgrad | ||
---|---|---|
11–15 Punkte | > 15 Punkte | |
Gebäudealter | Verschiebung Baujahr | |
≥ 40 Jahre | 16 | 20 |
ab 30 Jahre | 8 | 11 |
ab 20 Jahre | 2 | 4 |
Rz. 87
Beispiel:
Ein Zweifamilienhaus (Bezugsfertigkeit 1968) ist auf den 6.3.2015 zu bewerten. Es wurden folgende Modernisierungen durchgeführt:
Modernisierungselement | Jahr der Durchführung | Zu berücksichtigen | Punkte |
---|---|---|---|
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung | 2002 | Nein (außerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Bewertungsstichtag) |
– |
Modernisierung der Fenster | 2008 | Ja | 2 |
Modernisierung der Heizungsanlage | 2010 | Ja | 2 |
Wärmedämmung der Außenwände | 2008 | Ja | 2 |
Modernisierung von Bädern | 2014 | Ja | 2 |
Modernisierung des Innenausbaus, z.B. Decken und Fußböden | 2012 | Ja | 3 |
Summe | 11 |
Die in den letzten zehn Jahren vor dem Bewertungsstichtag durchgeführten Modernisierungen ergeben nach dem Punktesystem der Tabelle 1 eine überwiegende Modernisierung (11 Punkte). Das Zweifamilienhaus gilt damit als durchgreifend modernisiert.
Am Bewertungsstichtag ist das Zweifamilienhaus 47 Jahre alt. Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 beträgt 80 Jahre. Aufgrund der überwiegenden Modernisierung verschiebt sich das Baujahr unter Anwendung der obigen Tabelle 2 um drei Jahre (s. Rz. 83). Für Zwecke der Alterswertminderung ist daher von dem fiktiv späteren Baujahr 1971 (1968 + 3 Jahre) auszugehen, so dass sich bei einem Alter von 44 Jahren eine Alterswertminderung von 55 % ergibt (44 von 80 Jahren). Ohne die Verschiebung des Baujahrs hätte die Alterswertminderung 58,75 % betragen (47 von 80 Jahren).
Im vorliegenden Beispielsfall führt die Verschiebung des Baujahrs auch zur Anwendung einer anderen (höheren) Baujahrsgruppe bei den Regelherstellungskosten 2010 nach Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015 (s. dazu Rz. 17 ff. sowie Rz. 88 ff.).
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